Zivilverfahrensrecht

Grenzüberschreitende Telemedizin – keine einstweilige Verfügung bei vertretbarer Rechtsansicht zur grenzüberschreitenden zahnärztlichen Behandlung

AnwBl 2026/234 - Thomas Garber, Rupert Kreuml, Michaela Nill

§ 1 UWG; Art 56ff AEUV; Art 3, 4 RL 2011/24/EU; §§ 3, 4, 24, 26 ZÄG; §§ 3, 3a KAKuG

Im Wettbewerbsverfahren ist aber bei einem behaupteten Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende Norm grundsätzlich nur die Frage zu prüfen, ob es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung der strittigen Norm gibt, die dem Verhalten des Beklagten nicht entgegensteht. Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend, ob die Rechtsansicht der Beklagten, dass die Zweitnebenintervenientin ihre Leistungen (in Kooperation mit der Beklagten) in Österreich rechtmäßig erbringen könne, vertretbar ist.
Den Ausführungen des EuGH in der Entscheidung C-115/24, Österreichische Zahnärztekammer, ist für die hier relevanten Bestimmungen der PatientenmobilitätsRL zusammengefasst Folgendes zu entnehmen:
Aus Art 4 Abs 1 ergibt sich, dass bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinie – abgesehen von den Rechtsvorschriften der Union über Sicherheitsstandards – nur die nationalen Rechtsvorschriften und nur die nationalen Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit des Behandlungsmitgliedstaats einzuhalten sind, wie er in Art 3 lit d definiert ist. Art 3 lit d bestimmt den Behandlungsmitgliedstaat als den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Gesundheitsdienstleistungen für den Patienten tatsächlich erbracht werden (Satz 1); im Fall der Telemedizin gilt die Gesundheitsversorgung als in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist (Satz 2). Mithin müssen die Leistungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, die zur Telemedizin gehören, nur den Rechtsvorschriften sowie den Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit jenes Mitgliedstaats entsprechen, in dem der Erbringer dieser Leistungen ansässig ist.
Nach Art 3 lit e ist die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung die Gesundheitsversorgung, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat erbracht oder verschrieben wird. Der Begriff „Telemedizin“ wird in der PatientenmobilitätsRL nicht definiert und ist unionsrechtlich autonom auszulegen. Art 3 lit d Satz 2 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass unter diese Ausnahme auch andere Gesundheitsdienstleistungen als die der Telemedizin fallen können. Folglich ist der Behandlungsmitgliedstaat für eine andere als eine zur Telemedizin gehörende Behandlung auf der Grundlage des Hoheitsgebiets zu bestimmen, in dem diese Behandlung tatsächlich erbracht wird.
Von dem Begriff der Telemedizin ist jede Erbringung einer Gesundheitsdienstleistung ausgeschlossen, die bei gleichzeitiger physischer Anwesenheit dieser Akteure am selben Ort erfolgt, unabhängig davon, ob die Erbringung im Rahmen einer komplexen medizinischen Behandlung erfolgt, die die Vornahme von Gesundheitsdienstleistungen unterschiedlicher Art umfasst, die auf verschiedene Weise erbracht werden. Ob eine dieser Dienstleistungen, aus denen die Behandlung besteht, überwiegt, ist für die rechtliche Einstufung jeder einzelnen Gesundheitsdienstleistung im Hinblick auf die Bestimmung des Behandlungsmitgliedstaats gem Art 3 lit d unerheblich.
Nach Art 3 lit g ist ein Gesundheitsdienstleister jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Einrichtung, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig Gesundheitsdienstleistungen erbringt. Nach Art 3 lit a stellen eine Gesundheitsversorgung Gesundheitsdienstleistungen dar, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe erbracht werden, also – iSv Art 3 lit f und soweit dies im vorliegenden Fall relevant ist – neben einem Arzt oder Zahnarzt einer Person, die nach den Rechtsvorschriften des Behandlungsmitgliedstaats als Angehöriger der Gesundheitsberufe gilt. Da im vorliegenden Fall für die in Anwesenheit erbrachten zahnmedizinischen Leistungen der Behandlungsstaat Österreich ist, kann die Zweitnebenintervenientin nicht als der Gesundheitsdienstleister in diesem Mitgliedstaat angesehen werden, da sie nicht die Eigenschaft eines Angehörigen der Gesundheitsberufe iSd ZÄG besitzt und sie jedenfalls nicht berechtigt ist, in diesem Staat Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen. Vielmehr ist die zur Ausübung des Zahnarztberufs in Österreich berechtigte Beklagte hinsichtlich der von ihr erbrachten Gesundheitsdienstleistungen (weil sie diese Leistungen rechtmäßig erbringt) ein Angehöriger der Gesundheitsberufe, der als Erbringer dieser Leistungen angesehen werden kann. Dass der Patient keinen Vertrag mit diesem Erbringer geschlossen hat und daher nicht verpflichtet ist, ihn unmittelbar zu vergüten, da diese Gesundheitsdienstleistungen zu einer komplexen medizinischen Behandlung gehören, die in einem Vertrag zwischen diesem Patienten und einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Einrichtung geregelt ist, kann für die Einstufung dieses Berufsangehörigen als Gesundheitsdienstleister nicht relevant sein.
Aus der Entscheidung des EuGH C-115/24 folgt zunächst, dass die gegenständlich angebotene Zahnschienentherapie nach der PatientenmobilitätsRL eine komplexe medizinische Behandlung ist, in deren Rahmen die Zweitnebenintervenientin von Deutschland aus für in Österreich aufhältige Patienten im Fernabsatz ohne gleichzeitige Anwesenheit von Patient und Dienstleister grenzüberschreitende telemedizinische Leistungen (nämlich die Betreuung des Patienten anhand der von diesem übermittelten Bilder mittels App) erbringt. Für diese telemedizinischen Leistungen gilt – dem Sitz der Zweitnebenintervenientin entsprechend – gem Art 3 lit d Satz 2 PatientenmobilitätsRL Deutschland als Behandlungsmitgliedstaat. Demnach müssen für diese Leistungen – abgesehen von den Rechtsvorschriften der Union über Sicherheitsstandards – gem Art 4 Abs 1 iVm Art 3 lit d Satz 2 PatientenmobilitätsRL nur die deutschen Rechtsvorschriften und nationalen Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit eingehalten werden. Damit ist aber mit guten Gründen vertretbar, die PatientenmobilitätsRL sehe vor, dass auf die Zweitnebenintervenientin in Ansehung der von ihr erbrachten telemedizinischen Leistungen – schon mangels Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften – die Bestimmungen des österreichischen Zahnärztevorbehalts nach § 4 Abs 2 und 3 ZÄG nicht zur Anwendung kommen.
Weiters geht aus der Entscheidung hervor, dass die faktisch von der Beklagten in Anwesenheit des Patienten erbrachten Leistungen (Anamnese, Aufklärungsgespräch, 3D-Scan des Gebisses, allenfalls erforderliche Vorbehandlungen) keine telemedizinischen Leistungen sind und darauf gemäß Art 4 Abs 1 iVm Art 3 lit d Satz 1 PatientenmobilitätsRL österreichisches Recht anwendbar ist. Hinsichtlich dieser Leistungen erachtet der EuGH die Zweitnebenintervenientin allerdings nicht als Gesundheitsdienstleister nach Art 3 lit g PatientenmobilitätsRL im Behandlungsstaat Österreich, sondern vielmehr die Beklagte, wobei es für diese Einstufung nicht relevant ist, dass der Patient mit der Beklagten allenfalls gar keinen Vertrag geschlossen hat. Diese Ausführungen könnten dahin verstanden werden, dass die PatientenmobilitätsRL in der vorliegenden Konstellation vorsieht, dass die Zweitnebenintervenientin mangels ihrer Eigenschaft als Gesundheitsdienstleisterin nicht diejenige ist, die für die in Österreich in Anwesenheit erbrachten Behandlungsleistungen die nach Art 4 Abs 1 iVm Art 3 lit d Satz 1 PatientenmobilitätsRL anzuwendenden österreichischen Rechtsvorschriften, Standards und Leitlinien anzuwenden hat, selbst wenn sie vertragsrechtlich gegenüber den Patienten zur Erbringung dieser Leistungen verpflichtet sein mag. In diesem Sinn leitet etwa aus der Entscheidung des EuGH ab, dass nationale Bestimmungen, wonach Gesellschafter einer Gesellschaft Zulassungsvoraussetzungen für die Ausübung des Zahnarztberufs erfüllen müssen, durch Unionsrecht begrenzt werden können, wenn sie Bereiche der Telemedizin betreffen, solange diese Teile Fernleistungen ohne physische Anwesenheit umfassen. Davon ausgehend kann auch mit guten Gründen vertreten werden, dass die Zweitnebeninintervenientin nach der PatientenmobilitätsRL auch für die faktisch von der Beklagten in Anwesenheit erbrachten Leistungen nicht Adressatin des § 4 Abs 2 und 3 ZÄG ist, weil sie insofern nicht Gesundheitsdienstleisterin im Inland ist.
Im vorliegenden Fall ist aber weiters zu berücksichtigen, dass die PatientenmobilitätsRL grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden muss. Dies erfolgte in Österreich durch das EU-Patientenmobilitätsgesetz (EU-PMG, BGBl I 2014/32), mit dem ua auch das ZÄG geändert wurde. Weder im EU-PMG noch in der Regierungsvorlage dazu (33 dB XXV. GP) oder im ZÄG finden sich Regelungen oder Ausführungen zu telemedizinischen Leistungen oder dazu, welches nationale Recht auf Leistungen einer grenzüberschreitenden zahnärztlichen Behandlung anwendbar ist. Allerdings haben die innerstaatlichen Behörden die inhaltlich von einer Richtlinie berührten Normen des nationalen Rechts soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie auszulegen.
Unter Zugrundelegung des dargestellten Verständnisses der Bestimmungen der PatientenmobilitätsRL konnte die Beklagte aber auch mit guten Gründen vertreten, dass der den Zahnärztevorbehalt in Österreich regelnde § 4 Abs 2 und 3 ZÄG in der vorliegenden Konstellation richtlinienkonform und in Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art 56ff AEUV dahin auszulegen ist, dass die Zweitnebenintervenientin im Rahmen der gegenständlichen Zahnschienenbehandlung keine nach dieser Bestimmung Zahnärzten vorbehaltene Tätigkeiten im Inland erbrachte, und zwar weder in Ansehung der faktisch von ihr erbrachten telemedizinischen Leistungen noch in Ansehung der faktisch von der Beklagten in Anwesenheit der Patienten erbrachten Leistungen.

OGH 20. 2. 2026, 4 Ob 154/25p

Kontext

Die Klägerin, die Österreichische Zahnärztekammer, begehrte im Sicherungsverfahren nach § 1 UWG die Unterlassung der Mitwirkung der beklagten Zahnärztin an einer grenzüberschreitenden Zahnschienenbehandlung. Diese wurde arbeitsteilig zwischen der Beklagten in Österreich (Anamnese, Aufklärung, 3D-Scan, Vorbehandlungen) und einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft (Behandlungsplanung und weitere Betreuung mittels App) erbracht. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen den österreichischen Zahnärztevorbehalt sowie gegen berufsrechtliche Vorschriften und argumentierte, die Beklagte wirke als Gehilfin an einer unzulässigen Tätigkeit einer nicht in Österreich befugten Gesellschaft mit. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, während das Rekursgericht ihm stattgab. Der OGH setzte das Verfahren zunächst aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der PatientenmobilitätsRL vor. Nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH stellte sich im Revisionsrekursverfahren insbesondere die Frage, ob die Beklagte durch ihre Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Behandlung gegen § 1 UWG verstoßen hat oder ob ihre Rechtsansicht zur unionsrechtlichen Zulässigkeit dieses Modells – insbesondere im Hinblick auf die PatientenmobilitätsRL und die Dienstleistungsfreiheit – als vertretbar anzusehen ist und damit ein lauterkeitsrechtlicher Rechtsbruch ausscheidet.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht

Anmerkungen

Der OGH stellt in 4 Ob 154/25p entsprechend der Entscheidung im vorangegangenen Vorabentscheidungsverfahren C-115/24 vor dem EuGH klar, dass grenzüberschreitende telemedizinische Kooperationsmodelle zwischen Gesundheitsdienstleistern nicht schon deshalb gegen den zahnärztlichen Berufsvorbehalt im Inland verstoßen, weil einzelne Leistungsschritte auch im bzw aus dem EU-Ausland, in diesem Fall von einer deutschen Zahnklinik, erbracht werden.
Maßgeblich ist nach Ansicht des OGH nicht die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung eines Behandlungskonzepts, sondern die konkrete zahnärztliche Tätigkeit der in Österreich niedergelassenen Zahnärztin. Diese beschränkte sich auf eigenständig erbrachte Behandlungsschritte und orientierte sich nicht an der Berufsausübung der ausländischen Gesellschaft. Da für die deutsche Zahnklinik das Herkunftslandprinzip gilt und somit deren Leistungen nach deutschem Recht zu beurteilen sind, konnte schon mangels Gesetzesverstoßes keine Mitwirkung an einem solchen angenommen werden; die Rechtsansicht der Zahnärztin war vertretbar. Bei grenzüberschreitender Telemedizin gelten somit die Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaates des jeweiligen Leistungserbringers. Physische Leistungen am Patienten, auch wenn sie im Rahmen derselben Gesamtbehandlung (Zahnschienentherapie) erfolgen, gelten wiederum am Ort der tatsächlichen Leistungserbringung, gegenständlich also Österreich, als erbracht. Für das Lauterkeitsrecht genügt, dass die Rechtsansicht nicht unvertretbar ist, weshalb gegenständlicher Sachverhalt auch vom OGH im Ergebnis als nicht wettbewerbswidrig angesehen wird. Damit verschiebt sich der Fokus: Nicht die ausländische Gesellschaft „behandelt vollumfänglich in Österreich“, sondern die österreichische Zahnärztin erbringt die inländischen Behandlungskomponenten eigenständig.
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für grenzüberschreitende kooperative Modelle im Bereich der Telemedizin. Sie verdeutlicht, dass ein arbeitsteiliges Zusammenwirken über Staatsgrenzen hinweg zulässig bleibt, solange die Behandlungsleistungen den einzelnen Gesundheitsdienstleistern klar zugeordnet sind und jede beteiligte Person im Rahmen ihrer jeweiligen Berufsberechtigung bzw Zulassung handelt.
Für die anwaltliche Beratungspraxis bestätigt der OGH damit einen differenzierten Zugang, der wichtige Innovationen im Gesundheitsbereich nicht unnötig einschränkt. Arbeitsteilige, grenzüberschreitende Behandlungsmodelle, die auch telemedizinische Leistungen beinhalten, sind zukünftig besser umsetzbar.

RA Mag. Rupert Kreuml

Partner bei SAXINGER und Universitätslektor am Institut für Zivilverfahrensrecht an der JKU in Linz

RA Mag. Michaela Nill, LL.M

Partnerin bei SAXINGER mit dem Beratungsschwerpunkt Medizinrecht. Sie berät vorwiegend Ärzt:innen sowie Gesundheitseinrichtungen