Grenzen des Doppelverwertungsverbots bei § 136 Abs 2 StGB
AnwBl 2026/246 - Severin Glaser
§ 136 Abs 2 StGB; § 281 Abs 1 Z 11 StPO
Bleibt anzumerken, dass das Schöffengericht hinsichtlich L* „die Tatbegehung unter Drohung mit einer Waffe zu I./A./1./ und I./B./1./“ als erschwerend wertete [...]. Darin erblickt die Generalprokuratur einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot im Sinn des § 32 Abs 2 Satz 1 StGB (§ 290 Abs 1 Satz 2 Fall 1 iVm § 281 Abs 1 Z 11 Fall 2 StPO).
Nach den Feststellungen [...] verschaffte L* sich die Gewalt über das Fahrzeug nicht nur durch die „Drohung mit einer Waffe“, sondern gerade auch dadurch, dass er Gewalt [...] gegen J* anwendete, indem er die Tür aufriss, den Genannten an den Schultern packte und aus dem Fahrzeug zerrte (§ 136 Abs 2 iVm § 131 StGB). Daher war das Mitführen oder Verwenden einer Waffe zu I./A./1./ für die Subsumtion nach § 136 Abs 2 StGB nicht mehr bestimmend und konnte bei der Strafbemessung ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot berücksichtigt werden (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB; [...]).
Da dieser Erschwerungsgrund solcherart grundsätzlich in Anschlag gebracht werden durfte, bewirkte es keine Nichtigkeit, dass das Schöffengericht dazu – wenngleich mit Blick auf die Bejahung der Qualifikation nach § 143 Abs 1 Fall 2 StGB irrig – gleichzeitig auch I./B./1./ erwähnte [...].
OGH 6. 5. 2026, 15 Os 17/26b
Kontext
Der Angeklagte war erstinstanzlich wegen § 136 Abs 2 StGB und mehrerer anderer Delikte verurteilt worden und erhob dagegen Nichtigkeitsbeschwerde, die der OGH zurückwies. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde setzte sich der OGH auch mit den Bedenken der GenProk hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot auseinander, kam jedoch zum Schluss, dass es nicht verletzt wurde, weil die Qualifikation nach § 136 Abs 2 StGB bereits aus anderen Gründen als der bei der Strafzumessung berücksichtigten Verwendung einer Waffe erfüllt war.
Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser
Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck
17.09.2026