Globalzession künftiger Forderungen: Maßgeblich für die insolvenzrechtliche Anfechtung ist der Zeitpunkt des Publizitätsakts
AnwBl 2026/185 - Thomas Garber, Robert Klein
§§ 30, 31, 66, 67 IO; § 452 ABGB
Bei der Sicherungszession einer künftigen Forderung bei bereits feststehendem Drittschuldner und feststehendem Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung entstehen soll, kommt es für die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO betreffend das Wissen oder Wissenmüssen des Sicherungszessionars von der Krise (§§ 66, 67 IO) des Sicherungszedenten auf den Zeitpunkt des gehörig gesetzten Publizitätsakts an, nicht auf den der späteren einredefreien Entstehung der Forderung.
OGH 25. 2. 2026, 17 Ob 24/25s
Kontext
Der Kläger als Insolvenzverwalter focht eine Globalzession von Kundenforderungen zugunsten der beklagten Bank an und begehrte die Rückzahlung von Zahlungseingängen. Strittig war insbesondere, ob die Sicherungszession künftiger Forderungen insolvenzrechtlich anfechtbar ist und auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Anfechtbarkeit abzustellen ist. Während die Vorinstanzen teilweise auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw der Entstehung der Forderungen abstellten, berief sich die Beklagte darauf, dass bereits mit der Globalzession und dem gesetzten Publizitätsakt eine konkursfeste Rechtsposition entstanden sei.
Im Revisionsverfahren stellte sich damit insbesondere die Frage, ob für die Anfechtung einer Sicherungszession künftiger Forderungen auf den Zeitpunkt des Publizitätsakts oder auf die spätere Entstehung bzw Werthaltigmachung der Forderung abzustellen sei.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
Anmerkungen
Im „ewigen“ Spannungsfeld zwischen Kreditsicherung und Insolvenzanfechtung sorgt diese Entscheidung des OGH für eine praxisrelevante Weichenstellung. Im Kern geht es um die Frage, welcher Zeitpunkt für die Anfechtbarkeit einer Globalzession maßgeblich ist, wenn diese auch künftige Forderungen erfassen soll. Der OGH knüpft dabei nun unmissverständlich an den Zeitpunkt an, zu dem der erforderliche Publizitätsakt gesetzt wurde. Bei dem hier gegenständlichen Sachverhalt wird ein Vermögenswert, der zum Zeitpunkt des Publizitätsakts im Jahr 2018 noch gar nicht existierte, bereits anfechtungsfest aus dem Vermögen der Schuldnerin ausgeschieden.
In der bisherigen Diskussion (unter anderem von F. Bydlinski 1 , König/Trenker 2 und der herrschenden Meinung in Deutschland 3 ) wird vertreten, dass bei Forderungen aus Zielschuldverhältnissen erst die tatsächliche Leistungserbringung ausschlaggebend sei, weil die Forderung wirtschaftlich erst dadurch Substanz erlange. Dieser Ansatz – dem sich auch das OLG Linz als Berufungsgericht angeschlossen hatte – hätte Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern zumindest die Möglichkeit eröffnet, innerhalb des relevanten Anfechtungszeitraums entstandene Forderungen wieder der allgemeinen Insolvenzmasse zurückzuführen. Der OGH hat sich dieser Auffassung jedoch nicht angeschlossen.
Nach dieser jüngsten Entscheidung sei die Sicherungszession bereits mit Abschluss der Vereinbarung und Setzung des notwendigen Publizitätsakts wirksam vollzogen. Dass einzelne Forderungen erst später entstehen, stelle nach Ansicht des Gerichtshofs auch keine neue, gesondert anfechtbare Rechtshandlung dar, sondern lediglich den Eintritt weiterer Rechtswirkungen, ausgelöst durch den Wegfall einer aufschiebenden Bedingung. Dem Publizitätsakt – etwa durch die Setzung eines Buchvermerks oder die Aufnahme in OP-Listen – komme daher entscheidende Bedeutung zu.
Für Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter wird die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen dadurch nicht leichter. Maßgeblich ist nun vor allem, ob bereits im Zeitpunkt der Publizität Kenntnis oder zumindest fahrlässige Unkenntnis von der wirtschaftlichen Krise des Schuldners bestand. Da Globalzessionen häufig Monate oder gar Jahre vor einer späteren Insolvenzeröffnung vereinbart werden, ist die Rekonstruktion des damaligen Wissensstands der beteiligten Bank erfahrungsgemäß schwierig. Sofern der Publizitätsakt vor der materiellen Insolvenz oder vor dem „Erkennen-Müssen“ der Krise gesetzt wurde, sind die daraus resultierenden Forderungseingänge „weitgehend von einer Anfechtung nach § 31 IO geschützt“.
Die Entscheidung stärkt damit tendenziell die Position besicherter Kreditgeber, im Regelfall der Banken. Wurde der Publizitätsakt zu einem Zeitpunkt gesetzt, in dem noch keine materielle Insolvenz vorlag und auch keine erkennbare Krisensituation bestand, sind spätere Forderungseingänge regelmäßig verlässlich abgesichert. Im vorliegenden Fall erfuhr die beklagte Hausbank im Juni 2019, dass die deutsche Schwestergesellschaft als Kreditorin ausfällt, womit die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit offensichtlich waren. Dennoch durfte die Bank – nach dem Urteil des OGH – sämtliche Zahlungseingänge behalten, die auf Arbeitsleistungen der Schuldnerin nach diesem Datum bis zur Insolvenzeröffnung zurückgingen.
Für die Praxis bedeutet das: Die Schuldnerin arbeitet in der tiefsten Krise weiter, verbraucht Ressourcen (zB durch nicht bezahlte Löhne oder Material), aber der Ertrag dieser Arbeit fließt anfechtungsfest direkt an die Bank ab, nur weil diese Monate oder Jahre zuvor einen ordnungsgemäßen Publizitätsakt setzen ließ. Die ungesicherten Gläubiger haben das Nachsehen.
Bemerkenswert sind auch die Ausführungen des OGH zum notwendigen Sorgfaltsmaßstab von Banken. Danach darf ein Kreditinstitut unter bestimmten Voraussetzungen auf Unterstützung innerhalb eines Konzerns vertrauen. Gibt es konkrete Hinweise darauf, dass wirtschaftlich stärkere Konzerngesellschaften vorübergehende Liquiditätsengpässe ausgleichen, muss nicht ohne Weiteres von einer negativen Fortbestehensprognose ausgegangen werden. Auch das erschwert im Einzelfall den Nachweis grober Fahrlässigkeit.
Für die allgemeine Gläubigergemeinschaft wird diese bankenfreundliche Entwicklung allerdings noch weitere nachteilige Folgen haben. Werden werthaltige Forderungen wirksam zugunsten besicherter Gläubiger abgeschöpft, verringert sich die freie Masse und damit regelmäßig auch die Quote ungesicherter Gläubiger. Das Spannungsverhältnis zwischen Sicherungsinteressen einzelner Kreditgeber und dem insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bleibt daher bestehen.
Hinzu kommt die Frage, welche Auswirkungen dies auf das österreichische Sanierungsverfahren bzw den Sanierungsplan – ein europaweit anerkanntes Insolvenzinstrument – haben wird. Wenn der freien Insolvenzmasse zunehmend liquide Mittel entzogen werden, fehlen diese häufig für die Finanzierung des Verfahrens, die Deckung laufender Kosten und die Bezahlung der in der Praxis immer von der Gläubigerschaft verlangten Barquoten. Sanierungsbemühungen könnten dadurch spürbar erschwert werden. Ein auf Fortführung und wirtschaftliche Stabilisierung gerichtetes Verfahren setzt letztlich voraus, dass ausreichend ungebundene Masse vorhanden ist.
In jüngster Vergangenheit lässt sich ein genereller Trend zur Erschwerung der Anfechtungsmöglichkeiten für Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter feststellen. Neben der Judikatur hat auch der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeiten für Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter enger gesteckt; zuletzt durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025: Seit dem 1. 1. 2026 wurde die Anfechtbarkeit gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern zusätzlich massiv eingeschränkt, eigentlich praktisch bis auf den Kostenvorschuss in der Höhe von € 4.000,– unter bestimmten Voraussetzungen beseitigt. Ob diese Ungleichbehandlung der Gläubiger einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält, wird die Zukunft zeigen. Der Rechtsgrundsatz „par condicio creditorum“ dürfte endgültig ausgedient haben.
Zusammengefasst findet sich hier wieder einmal eine bankenfreundliche Entscheidung des OGH. Auch wenn diese juristisch nachvollziehbar begründet sein mag, könnte sie die erfolgreiche Beendigung von Insolvenzverfahren durch den Abschluss von Sanierungsplänen weiter zurückdrängen. Die Insolvenzstatistik wird uns im kommenden Jahr zeigen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen diese fortschreitende Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten tatsächlich entfaltet.
RA Dr. Robert Klein
Rechtsanwalt, seit 2003 ständig bestellter Insolvenz- und Sanierungsverwalter in Wien und Niederösterreich
14.07.2026