Zivilverfahrensrecht

Firmenbuchverfahren: Beglaubigung durch einen liechtensteinischen Notar, der als Rechtsanwalt in Österreich eingetragen ist

AnwBl 2026/184 - Thomas Garber, Michael Nueber und Johannes Preisl

§ 188 AußStrG; §§ 11, 12 UGB; § 107 GmbHG; § 23 FBG; §§ 7, 79 NO; § 20 RAO

Die Berufstrennung zwischen Notaren und Rechtsanwälten in Österreich (§ 7 Abs 1 NO; § 20 lit b RAO) steht der Anerkennung der in Liechtenstein vorgenommenen Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift auf Privaturkunden im Firmenbuchverfahren durch einen liechtensteinischen Notar, der als Rechtsanwalt in Österreich eingetragen ist, nicht entgegen.

OGH 28. 1. 2026, 6 Ob 232/24x

Kontext

Eine serbische Gesellschaft beantragte die Eintragung einer Zweigniederlassung in Österreich. Die Anmeldung sowie die erforderlichen Musterzeichnungen waren von ihrem Geschäftsführer unterfertigt und die Unterschriften durch einen in Liechtenstein tätigen Notar beglaubigt, der zugleich als Rechtsanwalt in Österreich auftrat und die Gesellschaft im Firmenbuchverfahren vertrat. Die Vorinstanzen verweigerten die Eintragung, weil sie die Beglaubigung wegen der Doppelrolle als Notar und österreichischer Rechtsanwalt sowie mangels Gleichwertigkeit des liechtensteinischen Notariats nicht anerkannten. Im Revisionsrekursverfahren stellte sich insbesondere die Frage, ob eine solche Beglaubigung im Firmenbuchverfahren anzuerkennen sei und ob die österreichische Berufstrennung zwischen Notaren und Rechtsanwälten der Wirksamkeit einer durch einen liechtensteinischen Anwaltsnotar vorgenommenen Beglaubigung entgegenstehe.

Anmerkungen (FN 1)1) Siehe dazu auch Klimek, Zur Gleichwertigkeit liechtensteinischer notarieller Beurkundungen und Beglaubigungen in österreichischen Firmenbuch- und Grundbuchverfahren, LJZ 2025, 174 sowie Klimek, Öffentliche Notare in Liechtenstein und Österreich als Marktteilnehmer – zur höchstgerichtlichen Bestätigung der Gleichwertigkeit notarieller Beglaubigungen aus Liechtenstein in Österreich, LJZ 2026 (im Erscheinen).

Der Oberste Gerichtshof legt mit dieser Entscheidung klar und nachvollziehbar dar, weshalb die teilweise in der Literatur und in unteren Instanzen erhobenen Einwände der Anerkennung liechtensteinischer Beglaubigungen nicht entgegenstehen. Besonders hervorzuheben sind zwei Aspekte der Entscheidung:
Zum einen stellt der OGH dogmatisch klar, dass der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Staatsvertrages kein liechtensteinisches Notariat bestand, nicht dazu führt, dass liechtensteinische Notare vom Anwendungsbereich des Art 12 des Staatsvertrages ausgeschlossen sind. Der OGH legt dazu den völkerrechtlichen Vertrag nach den Art 31, 32 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge aus, nach denen dem Wortlaut große Bedeutung zukommt. Die weitere Auslegung nimmt der OGH im Lichte des Ziels und Zwecks des Vertrages vor und ergänzt klar, dass die Auslegungsmittel nicht zu einer Korrektur des durch die Textauslegung gewonnenen Sinnes führen dürfen. 1 Sinn und Zweck des Vertrages über die Anerkennung von Beglaubigungen und Urkunden ist die Vereinfachung des Rechtsverkehrs und die Vermeidung von Förmlichkeiten. Zwar gab es zum Zeitpunkt des Abschlusses noch keine Notare in Liechtenstein, jedoch unterscheidet das Abkommen nicht zwischen österreichischen und liechtensteinischen Notaren, sondern bestimmt die Anerkennung der Beglaubigung von „einem öffentlichen Notar“. 2 Der OGH hat völlig richtig aus dem Wortlaut, dem Zweck der Bestimmung und dem seit jeher ausgeübten Gegenseitigkeitsverhältnis die Schlussfolgerung gezogen, dass daher das Abkommen (auch) auf die Beglaubigung durch einen liechtensteinischen Notar anzuwenden ist.
Zum anderen erläutert der OGH überzeugend, weshalb sich Österreich für eine Trennung der Berufe von Notar und Rechtsanwalt entschieden hat. Diese beruht nicht auf einem Schutz des Notariats, sondern dient in erster Linie der Sicherstellung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gegenüber dem Staat. Während österreichische Notare vom Justizminister ernannt werden und daher eine gewisse institutionelle Bindung an den Staat besteht, besteht auf die Eintragung als Rechtsanwalt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Daraus folgt keine staatliche Abhängigkeit, die den Rechtsanwalt bei der Vertretung gegen den Staat beeinflussen könnte. Ein liechtensteinischer Notar, der zugleich in Österreich als Rechtsanwalt eingetragen ist, ist daher sowohl vom österreichischen als auch vom liechtensteinischen Staat unabhängig.
Auch die in der Literatur teilweise emotional geführte Diskussion über sogenannte „Beglaubigungsexporte“ vertieft der OGH nicht weiter, da sie für die rechtliche Beurteilung unerheblich ist. Aus Sicht der Verfasser liegt ein solcher Beglaubigungsexport im Übrigen auch nicht vor, zumal sich die Honoraransätze in beiden Ländern in vergleichbaren Bereichen bewegen. Zudem können sowohl in Österreich als auch in Liechtenstein Beglaubigungen und Beurkundungen unter Einsatz elektronischer Mittel auch ohne physische Anwesenheit der Parteien durchgeführt werden.
Der OGH lässt ausdrücklich offen, ob seine Ausführungen auch auf Beurkundungen liechtensteinischer Notare übertragbar sind. Bei näherer Betrachtung der Entscheidung des OLG Wien vom 21. 1. 2025, 6 R 276/24p, in der das OLG Wien die Beurkundung durch einen liechtensteinischen Notar nicht anerkannte, und der gegenständlichen Entscheidung des OGH zeigt sich jedoch, dass der OGH die zentralen Argumente des OLG Wien weitgehend entkräftet hat. Das OLG Wien hat im Wesentlichen argumentiert, dass der Staatsvertrag keine tragfähige Rechtsgrundlage darstelle und dass die Anerkennung an der strikten Trennung der Berufe von Notar und Rechtsanwalt scheitere. Gerade diese beiden Argumente sind nunmehr durch den OGH entkräftet worden.
Wie der OGH jedoch in der gegenständlichen Entscheidung richtig ausführte, sind auch liechtensteinische Notare vom Abkommen umfasst. Das Abkommen normiert in Art 12 Abs 1 ausdrücklich, dass die Bestimmungen über die Anerkennung von öffentlichen Urkunden, die durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ausgestellt werden, ebenso sinngemäß auf Notariatsakte anzuwenden sind.
Auch die vom OLG Wien vorgenommene Gleichwertigkeitsprüfung 3 erscheint aus Sicht der Verfasser nicht überzeugend, da lediglich marginale Unterschiede bei der Errichtung der Urkunde bestehen. Teilweise gibt das OLG Wien die liechtensteinischen Rechtsnormen nur unvollständig wieder, wenn es meint, dass der liechtensteinische Notar bei der Beurkundung im Gegensatz zum österreichischen Notar keine inhaltliche Warnung und Belehrung durchführen würde und damit der Vorgang der Beurkundung einer Gleichwertigkeit nicht standhalten würde. 4 Das ist schlicht nicht richtig, wie sich bereits klar aus dem vom OLG zitierten Gesetzeswortlaut des Art 27 Abs 1 LiNotarG ergibt: „Der Notar belehrt die Parteien über den rechtlichen Inhalt und die Bedeutung der Urkunde bzw des zu beurkundenden Rechtsgeschäftes und macht sie auf Mängel, tatsächliche Unrichtigkeiten und Widersprüche zu den gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam.“  5
Es ist daher erfreulich, dass die Entscheidung des OGH nunmehr Rechtssicherheit herstellt. Freilich muss a minori ad maius die Entscheidung auch für liechtensteinische Notare gelten, die nicht österreichische, sondern liechtensteinische Anwälte sind.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht

RA Dr. Michael Nueber

Rechtsanwalt und Partner bei Nueber Konzett Rechtsanwälte in Vaduz, Notar und Praxisprofessor an der Universität Liechtenstein

RA Mag. Johannes Preisl

Senior Associate (RAP in Österreich) bei Nueber Konzett Rechtsanwälte in Vaduz, Notariatssubstitut und Dozent an der FHV Vorarlberg


 

1 OGH 28. 1. 2026, 6 Ob 232x/24x ErwGr 3.2, 10 ObS 77/22d ErwGr 2.3, 5 Ob 21/15x ErwGr V.1.

2 OGH 28. 1. 2026, 6 Ob 232x/24x ErwGr 3.5 mit Hinweis auf Art 12 des Abkommens.

3 OLG Wien 6 R 276/24p ErwGr B.1.1ff.

4 OLG Wien 6 R 276/24p ErwGr B.5.2ff.

5 Dazu ausführlich auch Klimek, LJZ 2025, 174.