§ 284 Abs 1, § 294 Abs 1 StPO
Gem § 284 Abs 1 Satz 1 und § 294 Abs 1 Satz 1 StPO sind die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung binnen drei Tagen nach (in Anwesenheit des Angeklagten erfolgter) Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden, das das Urteil gefällt hat.
Wenngleich es bei der Anmeldung eines Rechtsmittels weder auf den Wortlaut noch auf die Einhaltung einer bestimmten Form ankommt [...], muss deutlich und bestimmt erklärt werden, ein (bezeichnetes) Urteil wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen anzufechten oder hinsichtlich dieses Urteils Berufung zu erheben [...].
Diesem Erfordernis wird die allgemeine Erklärung, „Rechtsmittel“ anzumelden, nicht gerecht. Vielmehr ist diese als Absichtsäußerung zu werten, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist eine dem Bestimmtheitserfordernis entsprechende Rechtsmittelerklärung abgeben zu wollen [...].
OGH 4. 6. 2025, 13 Os 42/25p
Kontext
Innerhalb der dreitägigen Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen das schöffengerichtliche Urteil langte beim Erstgericht nur ein vom Verteidiger verfasster Schriftsatz ein, in welchem dieser im Namen des Angeklagten bekannt gab, „Er meldet Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10. 12. 2024 zu 316 Hv 105/24g an“.
Praxistipp
Der OGH legt die Mindesterfordernisse für die Rechtsmittelanmeldung dar. Bei einem schöffengerichtlichen (ebenso wie einem geschworenengerichtlichen) Urteil ist demnach darauf zu achten, neben der deutlichen Bezeichnung des bekämpften Urteils auch anzugeben, ob man eine Nichtigkeitsbeschwerde oder eine Berufung (oder beides) einzubringen plant. Fehlt es an einer solchen Festlegung, gilt die Erklärung nicht als Anmeldung eines Rechtsmittels.
Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser
Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck
22.01.2026