Anwaltliches Berufsrecht

Fehlender Ausspruch über die Verfahrenskosten

AnwBl 2026/96 - Gernot Murko, Teresa Perner, Michael Buresch

§ 38 Abs 2 DSt

Gemäß § 38 Abs 2 Satz 2 DSt ist in einer den Beschuldigten eines Disziplinarvergehens schuldig erkennenden Entscheidung auszusprechen, dass dieser die Kosten des Disziplinarverfahrens ganz oder zum Teil zu ersetzen hat. Dieser Ausspruch ist jedenfalls mündlich zu verkünden und kann nicht der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden. Der Ausspruch über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht gemäß § 38 Abs 2 Satz 2 DSt bildet die Voraussetzung für eine spätere Bestimmung der Höhe der zu ersetzenden Kosten nach § 41 Abs 1 DSt.
Der in den Entscheidungsgründen der schriftlichen Ausfertigung des verurteilenden Erkenntnisses vorgenommene Verweis auf § 38 Abs 2 DSt vermag den Ausspruch über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht weder zu ersetzen noch nachzuholen.

OGH 20. 10. 2025, 22 Ds 9/25f

Kontext

Der Disziplinarrat der zuständigen Rechtsanwaltskammer erkannte in einem Disziplinarverfahren einen Rechtsanwalt für schuldig, unterließ es jedoch, im Erkenntnis einen ausdrücklichen Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten zu treffen. Erst nach Eintritt der Rechtskraft setzte der Vorsitzende des Disziplinarrats mit gesondertem Beschluss Pauschalkosten fest und legte diese dem Beschuldigten zur Zahlung auf. Gegen diesen Kostenbeschluss erhob der Beschuldigte Beschwerde. Der OGH gab dieser statt und hob den Beschluss ersatzlos auf, weil der erforderliche Kostenausspruch gemäß § 38 Abs 2 DSt zwingend bereits im verurteilenden Erkenntnis zu erfolgen hat und dessen Unterbleiben nicht nachträglich saniert werden kann.

RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko

Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)

Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner

Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz

Anmerkungen

Im Fall einer Verurteilung ist schon bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses die grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz auszusprechen. Die ziffernmäßige Festsetzung der Pauschalkosten erfolgt erst nach Rechtskraft des Erkenntnisses durch den Vorsitzenden des Senats (§ 41 Abs 1 DSt). Ist allerdings bei Verkündung des Erkenntnisses der Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz unterblieben, fehlt die Grundlage für die spätere ziffernmäßige Bestimmung der Pauschalkosten.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz muss ausdrücklich im Spruch des Erkenntnisses enthalten sein. Ein lediglich in den Entscheidungsgründen der schriftlichen Erkenntnisausfertigung enthaltener Hinweis auf § 38 Abs 2 DSt ist nicht ausreichend.

RA Dr. Michael Buresch

Rechtsanwalt in Wien und Anwaltsrichter beim OGH