EuGVVO: Kein Verbrauchergerichtsstand bei nicht „ausgerichteter“ Tätigkeit
AnwBl 2026/138 - Thomas Garber, Eva Dobrovolná
Art 4, 17ff EuGVVO
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Anwendbarkeit des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 erforderlich, dass der Gewerbetreibende (vor dem Vertragsabschluss) seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des klagenden Verbrauchers, herzustellen. Von diesem Begriff des „Ausrichtens“ sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen erfasst.
In diesem Sinne bilden bei Beurteilung des Internetauftritts eines Gewerbetreibenden beispielsweise (und nicht erschöpfend) der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung einer anderen Top-Level-Domain als derjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft Anhaltspunkte für ein „Ausrichten“der Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers. Die Aufnahme von Fernkontakt und der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz können ebenso Anhaltspunkte für ein „Ausrichten“ auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers sein wie der Sitz des Gewerbetreibenden in einem grenznahen Ballungsraum oder die Verwendung einer vom Mitgliedstaat des Verbrauchers zugeteilten Telefonnummer durch den Gewerbetreibenden.
Hingegen genügt ein bloßes nicht zielgerichtetes und ohne die oben umschriebenen Merkmale des „Ausrichtens“ ausgeübtes „doing business“ oder allein die Abrufbarkeit einer Webseite aus einem anderen Mitgliedstaat nicht.
Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 kann auf einen Vertrag Anwendung finden, der als solcher nicht in den Bereich der von dem beruflich oder gewerblich Handelnden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, wenn er eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zwischen denselben Parteien im Bereich einer solchen Tätigkeit geschlossen wurde. Es ist auch insofern Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall zu prüfen, ob die eine solche Verbindung begründenden Umstände gegeben sind, insbesondere die rechtliche oder tatsächliche Identität der Parteien der beiden Verträge, die Identität des wirtschaftlichen Erfolgs, der mit den Verträgen angestrebt wird, die denselben konkreten Gegenstand betreffen, und der ergänzende Charakter des zweiten Vertrages im Verhältnis zu dem ersten Vertrag, da er der Verwirklichung des mit dem ersten Vertrag angestrebten wirtschaftlichen Erfolges dienen soll.
Eine Verknüpfung zwischen dem (Online-)Verkauf und der in Deutschland angebotenen persönlichen Dienstleistung fehlt ebenso wie ein konkretes Angebot, aus welchem generell zu schließen wäre, dass die Beklagte vor dem Vertragsschluss mit Verbrauchern ihren Willen ausgedrückt hätte, in Ansehung der Werkstättenleistungen Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern auch in Österreich herzustellen. Auch ein Zusammenhang mit einem Vertrag aus dem anderen Geschäftsbereich mit einer wechselseitigen Ergänzung oder einem konkreten einheitlichen Zweck ist im vorliegenden Einzelfall nicht erkennbar.
OGH 16. 12. 2025, 8 Ob 130/25p
Kontext
Die Beklagte mit Sitz in Deutschland betreibt einerseits einen Onlinehandel mit Austauschmotoren und Motorenteilen und erbringt andererseits Werkstättendienstleistungen im Hinblick auf Ein- und Ausbauservice sowie Motortuning. Beide Tätigkeitsfelder (Onlinehandel und Dienstleistung vor Ort) werden auf der – (nur) den Domainnamen „.de“ tragenden – Webseite genannt und angeboten; die im Impressum angeführte deutsche Telefonnummer wird ohne internationale Vorwahl angegeben. Unter der Überschrift „Rechtliches“ finden sich auf der Webseite (lediglich) den Onlinehandel mit Motoren und deren Teilen betreffende Zahlungs- und Versandbedingungen einerseits für Deutschland und andererseits für andere EU-Länder, darunter Österreich. Der Webseite ist kein Angebot dahin zu entnehmen, ein Fahrzeug auch im Ausland abzuholen und wieder zu retournieren; ebenso wenig findet sich eine Anfahrtsbeschreibung aus dem Ausland oder sonst ein an Verbraucher mit Bedarf an Motorenüberholung außerhalb Deutschlands gerichteter Hinweis mit Bezug zur Werkstättentätigkeit. Im Facebook-Profil der Beklagten wird unter der Überschrift „intro“ der „Verkauf von generalüberholten & instandgesetzten Austauschmotoren, sowie diversen Motorenteilen“ angeboten; dort ist eine Telefonnummer mit deutscher (internationaler) Vorwahl angegeben. Die Beklagte verfügt überdies über ein YouTube-Profil, das keinen internationalen Bezug aufweist. Zwischen den Parteien wurde ein Werkvertrag abgeschlossen, mit dem die Beklagte mit einer Motorüberholung am Fahrzeug des Klägers beauftragt wurde. Der Kläger lieferte sein Fahrzeug zur Reparaturwerkstätte der Beklagten nach Deutschland; es wurde von ihm nach Traunstein/Deutschland gebracht, dort übernommen und in die Werkstätte verbracht. Nach Ausbau, Generalüberholung und Wiedereinbau des Motors holte der Kläger das Fahrzeug selbst wieder ab. Aufgrund einer späteren Reklamation wurde das Fahrzeug nach Passau/Deutschland verbracht und von dort zur Überprüfung neuerlich zur Beklagten transportiert; auch danach holte der Kläger das Fahrzeug wieder in Deutschland ab.
Der Kläger begehrte vor einem österreichischen Gericht Verbesserung aus Gewährleistung. Die Beklagte erhob die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit. Die Vorinstanzen wiesen die Klage mangels auf Österreich „ausgerichteter“ Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO zurück. Im Revisionsrekurs stellte sich insbesondere die Frage, ob die Ausrichtung eines Unternehmensbereichs (Onlinehandel) auf Österreich zur Begründung des Verbrauchergerichtsstands ausreicht, wenn der konkret geschlossene Vertrag einem anderen Geschäftsbereich (Werkstatt) zuzuordnen ist.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
Anmerkungen
Die Entscheidung behandelt eine wichtige Frage, von der die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit in Verbrauchersachen abhängt, sofern es sich nicht um einen Teilzahlungskauf, ein Kreditgeschäft oder ein anderes Geschäft handelt, bei dem der andere Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Es geht um das „Ausrichten“ der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, im Sinne von Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012.
Dieser Begriff muss einerseits autonom ausgelegt werden, 1 andererseits ist hier eine restriktive Auslegung geboten, da Art 17 EuGVVO 2012 als Ausnahme behandelt werden sollte. 2 Da dieser Begriff unbestimmt ist, bietet er einen relativ weiten Spielraum für die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
Allgemein wird das Ausrichten so verstanden, dass sich der ausländische Vertragspartner des Verbrauchers um Kunden im betreffenden Mitgliedstaat bemüht 3 bzw zum Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern in diesem Mitgliedstaat bereit ist. 4
Im vorliegenden Fall wurden folgende Sachverhaltspunkte in Betracht gezogen:
a) Der Domainname: Der Domainname kann bei der internationalen Ausrichtung – möglicherweise in Kombination mit anderen Aspekten 5 – eine Rolle spielen. Insbesondere „internationale“ Domains wie „.com“ oder „.eu“ sind zumindest als Indiz für eine internationale Ausrichtung 6 von Bedeutung.
Eine Homepage mit dem Domainnamen „.de“ allein stellt jedoch keinen Hinweis auf eine Ausrichtung auf Österreich dar. Dies betrifft beide angebotenen Geschäftsbereiche, sowohl den Onlinehandel mit Austauschmotoren und Motorenteilen als auch die Werkstattleistungen.
b) Telefonnummer mit internationaler Vorwahl: Eine Telefonnummer mit internationaler Vorwahl kann ein Anhaltspunkt für die Annahme einer internationalen Ausrichtung sein. Dies wurde bereits in der Rechtsprechung des EuGH bestätigt. 7 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Angabe einer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl, über die mit dem Unternehmer Kontakt aufgenommen werden kann, auch bei nationalen Geschäften üblich ist. Daher ist jener Meinung im Schrifttum beizupflichten, nach der weder die Angabe einer elektronischen Adresse auf einer Website noch die Angabe einer Telefonnummer (auch nicht mit internationaler Vorwahl) ausreicht. 8 In der vorliegenden Sache betrifft die Angabe der Telefonnummer mit internationaler Vorwahl zudem nicht die Werkstättendienstleistungen.
c) Die Zahlungs- und Versandbedingungen: Dass auf der Homepage auch für andere EU-Länder (inkl Österreich) gesondert Versand- und Zahlungsmodalitäten veröffentlicht werden, könnte an sich schon das internationale Ausrichten begründen. 9 Die Motoren und Motorenteile werden offensichtlich innerhalb der gesamten EU angeboten, was durch eine getrennte Auflistung der Bedingungen für die einzelnen Länder auf der Website zum Ausdruck gebracht wird.
Der Unternehmer war demnach bereit, mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten wohnhaft sind, einen Vertrag zu schließen. Dies betrifft im vorliegenden Fall jedoch nur den Online-Handel mit Motoren und Motorenteilen.
d) Abholung und Retournierung des Autos: Das Auto wurde im vorliegenden Fall vom Verbraucher selbst nach Deutschland gebracht und auch von dort nach Österreich retourniert. Obwohl auch dieser Umstand bei der Gesamtbetrachtung eine Rolle spielte, kann er allein nicht gegen eine internationale Ausrichtung sprechen. Denn diese Dienstleistung ist nicht immer Bestandteil der Werkstättendienstleistung. Auch in internationalen Fällen kommt es häufig vor, dass der Verbraucher den Transport zB aus Kostengründen selbst organisiert (wie es in OGH 9 Ob 13/24p der Fall war).
e) Verbindung der Geschäftsbereiche: Aus der obigen Analyse und der Begründung der Entscheidung geht hervor, dass es bezüglich Werkstättendienstleistungen tatsächlich keinerlei Hinweise auf eine internationale Ausrichtung der Tätigkeit des Unternehmens gab. Anders verhält es sich jedoch beim Online-Handel mit Motoren und Motorenteilen, bei dem eine internationale Ausrichtung mE erkennbar ist. Dieser war jedoch nicht Gegenstand des Vertrages.
Allgemein gilt, dass der zustande gekommene Vertrag in den Bereich der (international) ausgerichteten Tätigkeit fallen muss. Es reicht also nicht aus, wenn ein Unternehmer seine Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichtet, der abgeschlossene Vertrag mit dieser Tätigkeit aber in keinem Zusammenhang steht. 10
Der OGH (und die Vorinstanzen) haben richtigerweise die Frage aufgeworfen, ob eine (enge) Verbindung zwischen den beiden Geschäftsbereichen des Unternehmers besteht, die es rechtfertigen würde, dass sich das internationale Ausrichten des Motorenhandels auch auf die Werkstättendienstleistungen erstreckt. Dies wurde zu Recht abgelehnt. Grundsätzlich muss sich zwar die Werbung nicht genau auf den Gegenstand beziehen, der dann Gegenstand des Vertrages geworden ist. 11 Wenn jedoch ein Teil des Sortiments gezielt beworben wird, fallen Streitigkeiten betreffend ein Produkt aus dem nicht beworbenen Teil des Sortiments nicht unter Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO. 12 Hinzu kommt die mangelnde enge Verbindung zwischen beiden Bereichen. Anders als in der Entscheidung OGH 9 Ob 13/24p geht es hier nicht um den Verkauf eines Autos und von Ersatzteilen für dieses Auto, sondern um den Verkauf von Motoren bzw Motorenteilen und Werkstättendienstleistungen (Überholung eines Motors, der in das Auto eines Kunden eingebaut wurde und nicht vom Unternehmer selbst stammt).
ME nach kann die Rechtsprechung des EuGH in der Sache Hobohm/Kampik nur bedingt als Referenzpunkt verwendet werden. In diesem Fall schloss der Verbraucher zuerst einen Vertrag, der in den Bereich der internationalen Tätigkeit des Unternehmers fiel. Anschließend schloss er einen weiteren Vertrag, der zwar nicht unter diese Tätigkeit fiel, aber eng mit dem ersten Vertrag verbunden war. 13 Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da hier keine zwei Verträge geschlossen wurden.
doc. JUDr. Eva Dobrovolná, Ph.D., LL.M.
Professorin an der Masaryk‑Universität Brno
1 Vgl zutreffender Hinweis in Rz 6 der Entscheidung.
2 EuGH C-464/01, Gruber, ECLI:EU:C:2005:32; bspw im tschechischen Schrifttum Rozehnalová in Rozehnalová/Valdhans/Drličková/Kyselovská, Mezinárodní právo soukromé Evropské unie3 (2025) 222.
3 Kieninger, Grenzenloser Verbraucherschutz, in FS Schlosser (2014) 456.
4 EuGH C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, ECLI:EU:C:2010:740.
5 EuGH C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, ECLI:EU:C:2010:740.
6 Gottwald in Rauscher/Krüger, Münchener Kommentar zur ZPO6 (2022) Art 17 EuGVVO Rz 11.
7 EuGH C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, ECLI:EU:C:2010:740.
8 Gottwald in Rauscher/Krüger, ZPO6 Art 17 EuGVVO Rz 11; an dieser Stelle wird auch das Urteil OLG Düsseldorf 1. 3. 2018, 16 U 83/17 zitiert.
9 Zu den Vertriebs- und Liefermodalitäten vlg Simotta in Fasching/Konecny (Hrsg), Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen V/13 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 151 (Stand 30. 6. 2022, rdb.at).
10 EuGH C-190/11, Mühlleitner, ECLI:EU:C:2012:542; aus dem deutschen Schrifttum zB Dörner in Saenger (Hrsg) , Zivilprozessordnung10 (2023) Art 17 EuGVVO Rz 15.
11 Nordmeier in Wieczorek/Schütze (Hrsg), Zivilprozessordnung XIV5 (2022) Art 17 Rz 60.
12 Simotta in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze V/13 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 141.
13 Die maßgebenden Kriterien sind dabei rechtliche oder tatsächliche Identität der Parteien, Identität des angestrebten wirtschaftlichen Erfolgs, ergänzender Charakter des zweiten Vertrags ua; EuGH C-297/14, Hobohm, ECLI:EU:C:2015:844.
13.05.2026