EuG-Urteil: Rechtsanwaltskosten in wettbewerbsrechtlichem Nachprüfungsverfahren
Das Gericht definiert in T-628/24, Red Bull v European Commission, Kriterien zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten in wettbewerbsrechtlichen Nachprüfungsverfahren. Anlass war eine Kartell-Nachprüfung bei Red Bull, die in den Räumen der Kommission in Brüssel fortgesetzt wurde.
Das Gericht stellt insbesondere klar, dass der Begriff „zusätzliche Kosten“ ausschließlich die Mehrkosten bezeichnet, die aufgrund der Durchführung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission entstanden und allein mit dieser Nachprüfung verbunden sind.
Im vorliegenden Fall wurde bereits bei der Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Red Bull rechtsanwaltlich unterstützt und der EuGH geht davon aus, dass falls die Nachprüfung in den Geschäftsräumen fortgesetzt worden wäre, dies wahrscheinlich weiter geschehen wäre. Nicht sämtliche mit dieser Unterstützung verbundenen Kosten können daher als allein wegen der Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission entstandene „zusätzliche Kosten“ angesehen werden.
Wichtig: Das Gericht stellt heraus, dass der Antrag von Red Bull ausschließlich auf die Erstattung der gesamten Anwaltshonorare abzielte, und betont, dass Red Bull zu keinem Zeitpunkt versucht habe, nachzuweisen, dass nur bestimmte Honorare erstattungsfähig seien.
Das Urteil können Sie hier abrufen. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.