Erfordernis der Belehrung in Bezug auf die Änderung der Beurteilung der Beteiligungsform
AnwBl 2026/146 - Severin Glaser
§ 12 StGB; §§ 262, 281 Abs 1 Z 8 StPO
„Als Nichtbeachtung des § 262 StPO können Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhalts releviert werden. Eine Verletzung des § 262 StPO und damit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 8 StPO ist dann anzunehmen, wenn das Tatbild (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) von jenem des Anklagetenors (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) derart verschieden ist, dass sich die jeweils angenommenen Tatbilder nicht überdecken und – mit Blick auf die Fairness des Verfahrens – zuvor keine dem Schutzzweck des § 262 StPO entsprechende Information des Angeklagten erfolgt ist. Hingegen ist es bei Abweichungen von geringerer Relevanz Sache des Beschwerdeführers, eine Verletzung seiner aus Art 6 Abs 3 lit a oder b MRK garantierten Verteidigungsrechte zu behaupten. Eine solche Information ist – in analoger Anwendung des § 262 StPO – auch bei jeder Änderung der Beteiligungsform erforderlich [...].
Bei bloß geänderter Beteiligungsform (hier: Bestimmungstäter statt unmittelbarer Täter) bedarf es keines Vorbringens des Rechtsmittelwerbers im dargestellten Sinn, wenn sich die Urteilsfeststellungen über die Tathandlungen und der Anklagevorwurf im Tatsächlichen nicht überdecken, weil dann die Plausibilität einer (möglichen) anderen Verteidigungsstrategie auf der Hand liegt [...].
[...] Angesichts der erheblichen Abweichung der dem Beschwerdeführer laut Anklageschrift und Urteil angelasteten Tathandlungen bestand – ungeachtet der jeweiligen Erwähnung der Unternehmensgründung sowie Vorsprache bei der Bank und Kontoeröffnung durch den Angeklagten [...] – das Erfordernis einer dem § 262 StPO entsprechenden Belehrung auch in Bezug auf die Änderung der Beurteilung der Beteiligungsform [...].“
OGH 20. 1. 2026, 15 Os 133/25k
Kontext
Nachdem der Beschwerdeführer auf das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, § 148 zweiter Fall StGB (also in unmittelbarer Täterschaft) angeklagt worden war, wurde er erstinstanzlich wegen je eines Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 12 zweiter Fall, § 148a Abs 1, 2 dritter Fall und Abs 3 StGB sowie der Geldwäscherei nach § 12 zweiter Fall, § 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StGB (also jeweils in Bestimmungstäterschaft) verurteilt. Zwar hatte das Gericht während der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass sich der Sachverhalt auch unter den betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch und die Geldwäscherei subsumieren ließe, belehrte den Angeklagten jedoch nicht über die geänderte Beurteilung der Beteiligungsform. Gegen diesen Verstoß gegen § 262 StPO setzte sich der Beschwerdeführer erfolgreich mit einer auf § 281 Abs 1 Z 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wehr.
Praxistipp
Auch wenn es im vorliegenden Fall nicht erforderlich war, sollte zur Sicherheit jedes Rechtsmittel, das den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO aufgrund einer Verletzung der Informationspflicht nach § 262 StPO releviert, vorbringen, inwieweit im Hinblick auf den geänderten rechtlichen Standpunkt die Verteidigung bei rechtskonformer Information des Gerichts eine andere gewesen wäre. 1
Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser
Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck
1 Vgl etwa Schmitt in Birklbauer / Haumer / Nimmervoll / Wess (Hrsg), Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung2 (2025) § 262 Rz 20.
13.05.2026