Entscheidungspflicht bei Eventualanträgen
AnwBl 2026/196 - Mathis Fister, Lukas Bono Berger
§§ 13, 73 AVG; § 28 VwGVG
Die Entscheidung über einen Eventualantrag ist erst bei rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrags zulässig. Eine auf den Eventualantrag bezogene Säumnisbeschwerde ist bei fehlender rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrags zurückzuweisen.
VwGH 12. 3. 2026, Ra 2025/07/0022
Aus den Entscheidungsgründen
Das Wesen eines Eventualantrags liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Hauptantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Der Eventualantrag stellt also keine bloße „Ergänzung“ des Hauptantrages oder eine „Antragsänderung“ dar; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren) Antrag unter der obgenannten aufschiebenden Bedingung. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist. Das bedeutet aber, dass eine Entscheidungspflicht über einen Eventualantrag so lange nicht bestehen kann, als der Hauptantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl VwGH 28. 5. 2014, 2013/07/0282, mwN).
Im Fall der Erhebung einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde, mit dem über den Hauptantrag entschieden wurde, beginnt die Entscheidungsfrist nach § 8 Abs 1 VwGVG hinsichtlich des Eventualantrags für die Behörde somit mit einer den Hauptantrag abweisenden oder zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu laufen (vgl VwGH 26. 3. 2015, Ra 2015/07/0040, mwN). Vor Ablauf der – von diesem Zeitpunkt an berechneten – Entscheidungsfrist nach § 8 Abs 1 VwGVG ist eine Säumnisbeschwerde nicht zulässig.
Im vorliegenden Fall haben die Verwaltungsbehörden über die Hauptanträge der Revisionswerber nicht entschieden. Die Entscheidungsfrist nach § 8 Abs 1 VwGVG hinsichtlich der Eventualanträge konnte daher erst mit der – aufgrund der Säumnisbeschwerden erfolgten – Abweisung der Hauptanträge durch das Verwaltungsgericht zu laufen beginnen. Weil die Säumnisbeschwerden daher in Bezug auf die Eventualanträge vor Ablauf der Entscheidungsfrist erhoben wurden und insofern keine Säumnis der Verwaltungsbehörden vorlag, wären sie in dieser Hinsicht vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen gewesen (vgl VwGH 31. 1. 2024, Ko 2023/03/0004, Rn 22; 27. 11. 2018, Ra 2018/08/0225, Rn 7).
Kontext
Die Revisionswerber, Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg 2018, beantragten bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften wasserrechtliche Bewilligungen zur Ausbringung höherer Düngemengen gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. In eventu begehrten sie eine Entschädigung für die durch das Schutzprogramm bewirkten Nutzungsbeschränkungen. Nachdem die Bezirkshauptmannschaften innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen hatten, erhoben die Revisionswerber Säumnisbeschwerden an das VwG. Dieses wies sowohl die Bewilligungs- als auch die Entschädigungsanträge, insbesondere wegen der erheblichen Nitratbelastung der betroffenen Grundwasserkörper durch landwirtschaftliche Nutzung, ab.
RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien
Anmerkungen
Eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde entsteht erst dann, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwächst. Dies ist dann der Fall, wenn der Primärantrag rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen wird oder wenn dieser zurückgezogen wird. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der Primärantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, da eine solche Zurückweisung bereits eine rechtskräftige Vorentscheidung voraussetzt. Wird dem Primärantrag hingegen stattgegeben, wird der Eventualantrag gegenstandslos, sodass keine Entscheidungspflicht darüber entsteht. 1 In der Praxis kann dies zu Verfahrensverzögerungen führen.
Univ.-Ass. Mag. Lukas Bono Berger
Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz
1 Vgl Leeb, Säumnisvoraussetzungen im AVG, in Holoubek/Lang (Hrsg), Rechtsschutz gegen staatliche Untätigkeit (2011) 75 (90f).
14.07.2026