Zivilrecht

Eheverfehlung und Beweislast

AnwBl 2026/214 - Moritz Zoppel

§§ 49, 54 EheG

Wer die Scheidungsklage nach § 49 EheG einbringt, hat nur das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen zu beweisen. Sache des Beklagten ist es, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nach § 49 EheG nimmt.

OGH 20. 2. 2026, 4 Ob 195/25t

Aus den Entscheidungsgründen

[4] 2. Dass die Frage der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens nach § 54 EheG von Amts wegen zu prüfen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RS0056839). Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes ist § 54 EheG aber nur in den Fällen der §§ 50 und 52 EheG anzuwenden, nicht also im Fall des hier einschlägigen § 49 EheG.
[5] 3. Dass der Scheidungsausschlussgrund nach § 49 (nunmehr) Satz 3 EheG von Amts wegen auch ohne besonderen Einwand des Beklagten zu berücksichtigen ist, entspricht ebenso der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RS0056948). Auf Basis der hier zu beurteilenden Feststellungen fehlt es aber an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass das Verhalten der Beklagten eine „entschuldbare Reaktionshandlung“ (vgl dazu statt vieler RS0057051; RS0057136; RS0057124) wäre. Die Revision zeigt derartiges auch nicht auf.
[6] 4. Wer die Scheidungsklage nach § 49 EheG einbringt, hat nur das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen zu beweisen. Sache des Beklagten ist es, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nach § 49 EheG nimmt (RS0056498).
[7] Die Beklagte hat hier zwar bewiesen, dass sie an einer Angst- und Zwangsstörung leidet, die sie medikamentös behandelt; die ärztlich empfohlene Psychotherapie absolviert sie hingegen nicht. Dass sie aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, die ehezerstörende Wirkung ihres Verhaltens einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, behauptet die Beklagte hingegen nicht einmal in der Revision.
[8] 5. Das Ehescheidungsverfahren unterliegt seit der Novellierung der zivilprozessualen Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen mit BGBl 1983/566 nicht mehr der Offizial-, sondern der Dispositionsmaxime. Der Sachverhalt ist demnach nicht von Amts wegen zu erforschen, und der Entscheidung dürfen nur die Tatsachen zugrunde gelegt werden, die von den Parteien vorgebracht wurden (vgl RS0041671 [insbes T 2]). Wieso von dieser Rechtsprechung abweichend die Vorinstanzen – ohne konkrete Tatsachenbehauptungen – zu weiteren amtswegigen Erhebungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beklagten verpflichtet gewesen wären, ist nicht ersichtlich.

PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)

Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien