Unternehmensrecht

Direktanspruch des Kreditgebers aus einer harten Patronatserklärung gegen den Patron bei Insolvenz des Protegés

AnwBl 2026/140 - Friedrich Rüffler, Tobias Thomas Dornik

§ 1346 ABGB; § 18 Abs 1 IO

Der Zweck der Patronatserklärung liegt darin, die Bonität des Kreditnehmers zu stärken, damit ihm ein Dritter einen Kredit gewährt.
Nach der Rechtsprechung ist zwischen „harten“ und „weichen“ Patronatserklärungen zu unterscheiden. Das charakteristische Element einer „harten“ Patronatserklärung ist die Ausstattungszusage. Diese kann dahin formuliert sein, dass der Patron dafür Sorge trägt, dass der Kreditnehmer bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits in einer Weise finanziell ausgestattet wird, dass er jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dem Kreditverhältnis bzw sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen zu erfüllen.
Im Fall einer „harten“ Patronatserklärung steht dem Kreditgeber bei Insolvenz des Kreditnehmers ein Direktleistungsanspruch gegen den Patron zu. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass dem Gläubiger in der Insolvenz des Protegés ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Patron zusteht. Hat der Patron seine vertragliche Ausstattungspflicht nicht erfüllt, kann der Kreditgeber ihm gegenüber Schadenersatz begehren.

OGH 31. 7. 2025, 1 Ob 45/25m (OLG Graz 15. 1. 2025, 4 R 201/24x-14; LG Klagenfurt 4. 10. 2024, 77 Cg 21/24w-9)

Kontext

Bei der Patronatserklärung handelt es sich um eine atypische Personalsicherheit. Der Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben und von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag reichen können.
Der Zweck der Patronatserklärung liegt darin, die Bonität des Kreditnehmers, des Protegés, zu stärken, damit ihm ein Dritter einen Kredit gewährt. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen harten und weichen Patronatserklärungen, wobei der konkrete Inhalt der (allenfalls) bestehenden Verpflichtung durch Auslegung zu ermitteln ist:

  • Die harte Patronatserklärung ist durch die Übernahme der Verpflichtung gekennzeichnet, die Schuldnerin so auszustatten, dass sie ihre Schulden beim Kreditgeber zurückzahlen kann. Bei einer harten Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron gegenüber dem Kreditgeber. Eine solche Patronatsverpflichtung entsteht kraft Vertrags und nicht durch einseitiges Leistungsversprechen des Patrons.
  • Hingegen können weiche Patronatserklärungen einerseits unverbindliche Äußerungen, andererseits aber auch rechtlich verbindliche Handlungszusagen sein; liegt eine solche Handlungspflicht vor, kann deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen.


Das charakteristische Element einer harten Patronatserklärung ist somit die Ausstattungszusage. Diese kann einerseits dahin formuliert sein, dass der Patron dafür Sorge trägt, dass der Kreditnehmer bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits in einer Weise finanziell ausgestattet wird, dass er jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dem Kreditverhältnis bzw sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen zu erfüllen. Sie kann aber andererseits auch in der Zusage einer „kapitalgemäßen“ Ausstattung, die den Kreditnehmer „stets“ liquide hält, liegen.
Bei einer „harten“ Patronatserklärung erwirbt zwar der jeweilige Erklärungsempfänger (Kreditgeber) den Anspruch aus der Patronatserklärung gegen den Patron. Der Anspruch ist aber nur auf die Ausstattung des Protegés gerichtet. Anders als bei klassischen Personalsicherheiten, wie Bürgschaft, Garantie oder Schuldbeitritt, übernimmt der Patron keine direkte Einstandspflicht für fremde Schulden. Der Kreditgeber hat als Empfänger der Patronatserklärung daher grundsätzlich keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Patron.
Nach im Ergebnis einhelliger Ansicht steht im Fall einer „harten“ Patronatserklärung dem Kreditgeber bei Insolvenz des Kreditnehmers ein Direktleistungsanspruch gegen den Patron zu. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass dem Gläubiger in der Insolvenz des Protegés ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Patron zusteht. Hat der Patron seine vertragliche Ausstattungspflicht nicht erfüllt, kann der Kreditgeber ihm gegenüber Schadenersatz begehren. Der Schadenersatzanspruch soll den Kreditgeber wirtschaftlich in jene Lage versetzen, die bei ordnungsgemäßer, vollständiger Leistungserbringung durch den Patron bestünde, wenn also der Kreditnehmer infolge ausreichender Ausstattung durch den Patron die besicherte Hauptschuld bei Fälligkeit im berechtigten Umfang erfüllt hätte.

Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler

Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und Leiter der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien

Univ.-Ass. Mag. Tobias Thomas Dornik

Universitätsassistent (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien