Diagnosefehler: Beweislast für Behandlungsfehler
AnwBl 2026/134 - Thomas Garber, Anna Huemer
§ 1299 ABGB; § 502 ZPO
Der Schadenersatz begehrende Kläger muss das Vorliegen oder doch einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers beweisen. Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers hat daher der Patient zu führen.
Der Beweis dafür, dass ein der Beklagten zurechenbares Fehlverhalten zur unrichtigen Diagnose führte und damit dafür, dass ein Fehler bei der Befunderhebung kausal für diese Schadensursache war, obliegt dem Geschädigten.
OGH 27. 1. 2026, 9 Ob 113/25w
Kontext
Der Kläger begehrte Schadenersatz und Feststellung der Haftung wegen eines behaupteten sorgfaltswidrigen Diagnosefehlers im Rahmen einer medizinischen Behandlung. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren dem Grunde nach statt, das Berufungsgericht wies es mangels Nachweises eines Behandlungsfehlers ab. Im Revisionsverfahren stellte sich die Frage, welche Anforderungen an den Beweis eines ärztlichen Diagnosefehlers zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Gesundheitsschaden eintritt.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
Anmerkungen
In der vorliegenden E betont der OGH einmal mehr, dass der Beweis für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers vomPatienten zu erbringen ist, 1 und entspricht damit dem allgemeinen beweislastrechtlichen Grundsatz, wonach jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat. 2 Der Patient als Kläger hat damit jene Tatbestände zu beweisen, aus denen sein Anspruch nach dem materiellen Recht entstanden ist; 3 konkret also ua das Vorliegen eines objektiv sorgfaltswidrigen Behandlungsfehlers, worunter auch ein Diagnosefehler zu subsumieren ist. 4 Der OGH konkretisiert dies in der gegenständlichen E dahingehend, dass dem geschädigten Kläger der Beweis der Kausalität zwischen einem der Beklagten zurechenbaren Fehlverhalten und der unrichtigen Diagnose obliege; die unrichtige Diagnose sei in diesem Zusammenhang Schadensursache und nicht Schadensfolge. Dem ist vollinhaltlich zuzustimmen; insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht hinter jeder unrichtigen Diagnose ein haftungsbegründendes ärztliches Fehlverhalten steckt und es für die Prüfung einer etwaigen Haftung daher von essenzieller Bedeutung ist, dass die unrichtige Diagnose auf eine Verletzung der objektiv gebotenen ärztlichen Sorgfaltspflicht zurückzuführen ist. 5 Strikt von den bisherigen Ausführungen zu trennen ist die Beweislast für die Frage der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Gesundheitsschaden, wofür gewisse Beweiserleichterungen in Betracht kommen, allerdings unter der Grundvoraussetzung, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler feststeht. 6 Wenn der OGH in der vorliegenden E ausspricht, dass es auf etwaige Fragen hinsichtlich dieser Beweiserleichterungen gar nicht ankomme, weil dem Kläger bereits der Nachweis des Behandlungsfehlers nicht gelungen sei, so ist dies jedenfalls stringent. Im Ergebnis überzeugt die E, da sie allgemeinen beweislastrechtlichen Grundsätzen entspricht und sich harmonisch in die bisherige oberstgerichtliche Rsp einfügt.
Univ.-Ass. Mag. Anna Huemer
Universitätsassistentin am Institut für Zivilverfahrensrecht der JKU Linz
1 RIS-Justiz RS0026412.
2 RIS-Justiz RS0037797.
3 RIS-Justiz RS0039936.
4 Kröll in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht3 Kap XXXVI Rz 8 (Stand April 2020, lexisnexis.at).
5 Kröll in Resch/Wallner, Medizinrecht3 Kap XXXVI FN 35; vgl zur deutschen Rechtslage auch Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis5 (2015) Rz 152.
6 Vgl RIS-Justiz RS0038222 (T 7); RS0026768 (T 4); Neumayr in Resch/Wallner, Medizinrecht3 Kap IX Rz 26; Nigl, Arzthaftung: Haftung und Schadenersatz im Gesundheitsbereich4 Rz 464 (Stand Oktober 2024, lexisnexis.at).
13.05.2026