Bezugspunkt des Schuldspruchs bei mehreren Taten nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG
AnwBl 2026/144 - Severin Glaser
§ 33 Abs 2 lit a FinStrG; § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO
„§ 33 Abs 2 lit a FinStrG pönalisiert Umsatzsteuerverkürzungen, soweit diese unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen bewirkt werden. Solche Voranmeldungen hat ein Unternehmer (§ 2 Abs 1 UStG) gem § 21 Abs 1 Satz 1 UStG grundsätzlich spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG werden somit in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) eine selbständige Tat (§ 21 Abs 1 FinStrG) vorliegt. Ein Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG muss sich daher stets auf einen konkreten Kalendermonat beziehen [...].
Den sich daraus ergebenden Feststellungserfordernissen genügen die zu den Schuldsprüchen [...] getroffenen Urteilskonstatierungen, die – ohne Differenzierung nach einzelnen Kalendermonaten – für den Zeitraum Jänner bis März 2019 [...] und Jänner bis Dezember 2021 [...] jeweils bloß pauschal die jährlich insgesamt verkürzten Abgabenbeträge nennen [...], nicht. Sie lassen nämlich nicht erkennen, ob hinsichtlich jedes einzelnen Entrichtungszeitraums (hier eines Kalendermonats) abgabenrechtliche Pflichten verletzt wurden und eine Verkürzung an Umsatzsteuer von mehr als ‚null‘ bewirkt wurde [...].“
OGH 11. 2. 2026, 13 Os 117/25t
Kontext
Die Angeklagten wurden erstinstanzlich wegen mehrerer Finanzvergehen verurteilt, wobei sich die Verurteilungen wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG pauschal über mehrere Monate bezogen, und auch die strafbestimmenden Wertbeträge insoweit nur als Gesamtbeträge auswiesen. Der OGH griff diesen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anlässlich der aus anderen Gründen eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerden auf.
Anmerkungen
Bei der Abgabenhinterziehung grenzt sich jeweils eine Tat durch das Steuersubjekt, die Steuerart und die Steuerperiode ab. 1 Bezogen auf die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG besteht daher für jeden Voranmeldungszeitraum (sei dieser nun das Kalendermonat oder das Kalendervierteljahr) eine eigene Tat. 2 Deshalb muss sich auch ein Schuldspruch auf jede einzelne dieser Taten beziehen und auch den jeweils auf sie bezogenen strafbestimmenden Wertbetrag benennen. Unterbleibt das, handelt es sich um einen Rechtsfehler mangels Feststellungen, der nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO bekämpfbar ist.
Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser
Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck
13.05.2026