Verwaltungsverfahrensrecht

Bestimmtheitsgebot im Verwaltungsstrafrecht

AnwBl 2026/148 - Mathis Fister, Lukas Bono Berger

§ 1 VStG; § 6 ABGB; Art 18 B-VG; Art 7 EMRK

Der Wortlaut stellt die Grenze der Auslegung bei Verwaltungsstrafbestimmungen dar. § 39 Abs 2 PyroTG ist eng auszulegen.

VwGH 11. 12. 2025, Ra 2024/01/0068

Aus den Entscheidungsgründen

Nach stRsp des VwGH findet jede Auslegungsmethode ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, was bei der Auslegung einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ bedeutet.
Im Verwaltungsstrafrecht bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung. Strafrechtsquelle ist dabei ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt allerdings eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden.

Kontext

Im gegenständlichen Fall hatte der VwGH die Wortfolge „in [...] örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung“ des § 39 Abs 2 PyroTG 2010 zu interpretieren, welcher ein qualifiziertes Verbot von Pyrotechnik normiert und gem § 40 Abs 1 Z 2 leg cit verwaltungsstrafbewehrt ist. Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Revisionswerber zündete zwei Stunden vor Spielbeginn, an einem 1 km vom Fußballstadion entfernten Gehweg einen pyrotechnischen Gegenstand. Folglich hatte der VwGH zu beurteilen, ob der sachliche, örtliche und zeitliche Zusammenhang zur Sportveranstaltung gegeben ist.
§ 39 Abs 2 PyroTG definiert den sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang nicht näher. Der VwGH legt folglich den zeitlichen und örtlichen Zusammenhang unter Berücksichtigung aller Interpretationsmethoden aus. Den sachlichen Zusammenhang behandelt der VwGH nicht näher. Den zeitlichen Zusammenhang erschließt der VwGH mithilfe der Gesetzesmaterialien und dem darin erwähnten „Besucherzustrom“ und kommt zum Schluss, dass „in zeitlicher Hinsicht [das Verbot], beim ersten Besucherzustrom zur Veranstaltung“ beginnt und „nach dem Besucherabstrom von der Veranstaltung“ endet. Bestärkt wird diese Auslegung mit teleologischen Argumenten. Auch beim örtlichen Zusammenhang beruft sich der VwGH primär auf die historische Interpretation und zitiert Materialien, welche den örtlichen Zusammenhang auf die „unmittelbare Nähe von Fußballsportveranstaltungen“ eingrenzen. Die systematischen Argumente der belangten Behörde, welche auf den Sicherheitsbereich gem § 49a Abs 1 SPG verweisen, verwirft der VwGH unter Berufung auf das Analogieverbot in Verwaltungsstrafsachen. Im Ergebnis sieht der VwGH den zeitlichen Zusammenhang gegeben, da vertretbar von einem ersten Besucherzustrom zur Sportveranstaltung ausgegangen werden konnte. Der örtliche Zusammenhang wurdeaber verneint, denn der 1 km von der Veranstaltungsstätte entfernte Tatort liegt nicht in unmittelbarer Nähe zur Veranstaltungsstätte.

RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien

Anmerkungen

Art 18 B-VG 1 und Art 7 EMRK 2 stellen das verfassungsrechtliche Fundament für das verwaltungsstrafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Klarheitsgebot) dar. Demnach bestehen im Straf- und Verwaltungsstrafrecht besonders hohe Anforderungen an die Bestimmtheit. Der VfGH erkannte idZ, dass „Strafbestimmungen inhaltlich so klar zu fassen [sind], dass für den Normadressaten erkennbar ist, welches Verhalten verboten ist“; die Bestimmtheitserfordernisse seien aber gewahrt, wenn der Normunterworfene „den Verbotsgehalt aus dem Wortlaut vorhersehen und die zur Ermittlung des gesetzlichen Norminhalts nötigen Auslegungsmittel ergreifen kann“. 3 Die verfassungsrechtlich erforderliche Bestimmtheit der Strafnorm bzgl des Umfangs der Strafbarkeit kann sich aber auch durch Rückgriff auf die einschlägige Rsp oder durch Konsultation eines Rechtsberaters ergeben. 4 Die Verfassung gebietet aber nicht per se eine restriktive Auslegung der Strafbestimmungen. 5 Sie verbietet jedoch Rechtsfortbildung über den Wortlaut hinaus. 6 Für das Verwaltungsstrafrecht ist dieser verfassungsrechtliche Rahmen durch § 1 Abs 1 VStG einfachgesetzlich umgesetzt. In stRsp judiziert der VwGH, kongruent zum VfGH, ein Analogieverbot zu Lasten des Täters. 7
Bemerkenswert ist die Methodik dieser Entscheidung. Der VwGH stellt einleitend dar, dass die „Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung“ Vorrang genieße. In weiterer Folge beruft er sich jedoch primär auf die historische Interpretation. Bei Vorrang der Wortlautinterpretation müsste der „Zusammenhang“ gem § 39 Abs 2 PyroTG 8 und nicht der „Besucherzustrom“ oder der „Nahbereich des Stadions“, welche zwar in den Gesetzesmaterialien 9 verwendet werden, im Gesetzeswortlaut selbst jedoch keine Entsprechung finden, ausgelegt werden. Problematisch erscheint der Umgang mit dem systematischen Argument der belangten Behörde. Der Rückgriff auf den Schutzbereich des § 49a Abs 1 SPG mag treffend sein, er überschreitet aber nicht die Wortlautgrenze. Denn dem Wortlaut „örtlicher Zusammenhang“ ist nicht zweifellos zu entnehmen, ob es sich dabei um „die unmittelbare Nähe zur Veranstaltungsstätte“ oder um einen „Umkreis von bis zu 500 m“ handelt. Ein Verstoß gegen das Analogieverbot liegt darum nicht vor. Fraglich ist allerdings, ob der für eine systematische Auslegung erforderliche Zusammenhang zwischen verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen und nicht strafbewehrten Regelungen tatsächlich gegeben ist. So wäre es naheliegend, § 10 Abs 2 PyroTG zur Übermittlung von personenbezogenen Daten, welcher ebenfalls einen „Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung“ 10 fordert, zur systematischen Interpretation heranzuziehen. 11 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass identische Begriffe innerhalb desselben Gesetzes dieselbe Bedeutung haben. 12 Angesichts der unterschiedlichen Eingriffsintensität verwaltungsstrafrechtlicher und datenschutzrechtlicher Regelungen erscheint eine solche Gleichsetzung in diesem Kontext jedoch nicht zwingend.
Nichtsdestoweniger muss festgehalten werden, dass der Begriff des „Zusammenhangs“ in § 39 Abs 2 PyroTG wenig bestimmt ist. Es stellt sich die Frage, ob der Rechtsunterworfene, wie vom VfGH gefordert, 13 erkennen kann, welches Verhalten konkret verboten ist. Daran bestehen aus mehreren Gründen Zweifel: Der Gesetzeswortlaut ist für sich genommen wenig aussagekräftig. Der VwGH gelangt erst unter Heranziehung und Auslegung der Gesetzesmaterialien zu einem Ergebnis. Selbst eine Auslegung unter Rückgriff auf sämtliche Interpretationsmethoden führt jedoch zu keinem eindeutigen Befund, was sich bereits daran zeigt, dass VwG und VwGH zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Für den Einzelnen ist zudem schwer vorhersehbar, wann der „Besucherzustrom“ tatsächlich beginnt und wo bei Sportstätten mit weitläufigen Außenflächen die Grenze der „unmittelbaren Nähe zur Veranstaltungsstätte“ zu ziehen ist. 14 Vor diesem Hintergrund steht § 39 Abs 2 PyroTG in einem Spannungsverhältnis mit den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen.

Univ.-Ass. Mag. Lukas Bono Berger

Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz


 

1 MwN Lewisch in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar zum Bundesverfassungsrecht (2025) Art 7 EMRK Rz 29ff.

2 MwN Lewisch in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar Art 7 EMRK Rz 22ff.

3 VfSlg 16.773/2002.

4Lewisch in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar Art 7 EMRK Rz 29.

5Lewisch in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar Art 7 EMRK Rz 33; in VfSlg 8903/1980 erkannte der VfGH jedoch, dass „eine extensive Auslegung eines Strafgesetzes in malam partem auch gegen die der österreichischen Verfassungsordnung angehörende Bestimmung des Art 7 [EMRK] verstoßen würde“.

6Lewisch in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar Art 7 EMRK Rz 35.

7 Für viele VwSlg 19.070 A/2015; mwN Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 1 Rz 5 (Stand 1. 7. 2023, rdb.at).

8 So wie Berger, Stadionverbot und Datenübermittlung, juridikum 2025, 246 (249ff) für § 56 Abs 1 Z 3a SPG und § 10 Abs 2 PyroTG; oder Mayer, Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Sportstadien (2009) 163 für § 57 Abs 1 Z 11a SPG.

9 RV 367 BlgNR 24. GP 21.

10 § 39 Abs 2 PyroTG spricht jedoch von „Sportveranstaltung“ und nicht „Fußballsportveranstaltung“.

11Berger, juridikum 2025, 246 (249ff), nimmt bei § 10 Abs 2 PyroTG einen weiteren zeitlichen als auch örtlichen Zusammenhang an.

12Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht (1994) 90.

13 VfSlg 16.773/2002.

14 Vgl Petschinka, „Pyrotechnik ist doch kein Verbrechen“, oder doch? ecolex 2026 (im Erscheinen).