Anwaltliches Berufsrecht

Besitzstörung und Kosten: Wann liegt eine „krasse“ Überhöhung vor?

AnwBl 2026/154 - Gernot Murko, Teresa Perner, Michael Buresch

§ 1 DSt; § 23, TP 3A, TP 6 RATG

Die Geltendmachung überhöhter Kosten in einem Aufforderungsschreiben von rund 19% ist zumindest dann nicht disziplinär, wenn sich diese Kosten aus Schriftsatzmustern in Mustersammlungen sowie Vorlagen in Anwaltsprogrammen ergeben.

OGH 9. 10. 2025, 20 Ds 6/25z

Aus den Entscheidungsgründen

Soweit die Beschwerde des Kammeranwalts einwendet, das vom Beschuldigten übermittelte Aufforderungsschreiben sei weder nach „TP 3A“ noch nach „MAKKL3“, sondern (bloß) nach TP 6 (mit € 18,40 netto) zu vergüten, woraus sich eine Kostenüberschreitung um das 2,5-Fache gegenüber einer angemessenen Verrechnung ableiten lasse, übergeht sie jene Erwägung des Disziplinarrats, wonach – soweit für das Aufforderungsschreiben lediglich der Ansatz nach TP 6 gewählt würde – zusätzliche Kosten für die Unterlassungserklärung in Ansatz gebracht werden könnten.
Damit misslingt die gebotene Darlegung, weshalb die vorliegende Honorarforderung in einem Maße ( Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 22f mwN; RIS-Justiz RS0055114; RS0055112) überhöht sein sollte, um – zumindest fahrlässiges Verhalten vorausgesetzt (RIS-Justiz RS0055146) – ein disziplinäres Fehlverhalten begründen zu können.

Wäre im Übrigen anstelle der außergerichtlichen Abmahnung Besitzstörungsklage (Honorierung nach RATG TP 3A zzgl 60% ES und Barauslagenersatz für die Halterauskunft) eingebracht und vom Bezirksgericht eine Streitverhandlung (Honorierung nach RATG TP 2 zzgl 60% ES bei einem Versäumungsendbeschluss oder Anerkenntnis) anberaumt worden, wären – die Stattgebung des Klagebegehrens vorausgesetzt – Anwaltskosten mit Halterauskunft in Höhe von € 416,39 (darin nicht enthalten Pauschalgebühr und ERV-Beitrag) anerlaufen, die somit deutlich über den vom Beschuldigten außergerichtlich verzeichneten Kosten gelegen wären.

Der Beschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Folge zu geben.

Kontext

Der Disziplinarrat der zuständigen Rechtsanwaltskammer hatte in dieser Sache zu beurteilen, ob ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer Besitzstörung durch die Verrechnung eines Aufforderungsschreibens samt Unterlassungserklärung „krass“ überhöhte Kosten geltend gemacht hatte. Der Rechtsanwalt hatte dem Gegner für mehrere Tätigkeiten – darunter eine Mandantenkonferenz, einen Antrag auf Halterauskunft sowie ein Aufforderungsschreiben und eine gesonderte Unterlassungserklärung – insgesamt Kosten von rund € 319,– verrechnet. Der Disziplinarrat gelangte zwar zu dem Ergebnis, dass ein Teil der Kosten zu hoch angesetzt war, weil bei Verrechnung eines klagsähnlich aufgebauten und daher nach TP 3A abrechenbaren Aufforderungsschreibens die Unterlassungserklärung nicht zusätzlich verrechnet werden könne und daher nur Kosten von € 267,68 angemessen gewesen wären. Er sah die Abweichung vom angemessenen Kostenansatz jedoch weder als krass überhöht noch als schuldhaft an, insb weil sich der Rechtsanwalt bei der Tarifwahl an gängigen Mustern und Programmen orientiert hatte. Ein disziplinäres Verhalten (§ 1 Abs 1 DSt) wurde daher verneint.

RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko

Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)

Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner

Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz

Anmerkungen

Die Verfassung einer (einfachen) Unterlassungserklärung ist eine Nebenleistung, die regelmäßig durch den Einheitssatz abgegolten ist (§ 23 Abs 1 RATG). Eine solche Nebenleistung ist nur dann gesondert verrechenbar, wenn sie mit „erheblichem Aufwand an Zeit und Mühe“ (§ 23 Abs 4 RATG) verbunden ist, was hier offenbar nicht der Fall war.
Die Geltendmachung beträchtlich überhöhter Kosten ist idR bei einer Überhöhung von etwa 33 bis 50% disziplinär, ohne dass es dabei auf das exakte Ausmaß der Überhöhung ankäme ( Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 22/1ff mwN; RIS-Justiz RS0055148). Voraussetzung ist außerdem eine falsche Verrechnung in unvertretbarer Weise, was im vorliegenden Fall angesichts der offenbar bestehenden (unrichtigen) Muster und Vorlagen verneint wurde. Die vorliegende Entscheidung ist daher kein Freibrief dafür, jedenfalls um 19% überhöhte Kosten zu verrechnen.
Disziplinär ist nicht nur die Verrechnung überhöhter Kosten gegenüber dem eigenen Mandanten (§ 15 RL-BA), sondern auch gegenüber dem Prozessgegner in einem Aufforderungsschreiben (so auch schon 24 Ds 5/20z in AnwBl 2021, 407 [Buresch], wo in einem Mahnschreiben rund dreifach überhöhte Kosten begehrt wurden).
Mit den Novellen zum GGG, RATG und der ZPO, BGBl I 2025/112, wurde zwar die Bemessungsgrundlage für Klagen mit einem auf die Abwehr oder Unterlassung einer störenden Handlung mittels eines Kraftfahrzeugs gerichteten Rechtsschutzziel von € 800,– auf € 40,– reduziert. Das gilt aber nur, „sofern es in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung noch vor Erörterung des Sachverhalts zu einem Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil oder einem Versäumungs- oder Anerkenntnisendbeschluss oder zum Abschluss eines Vergleichs kommt“. Dies kann der einschreitende Rechtsanwalt aber bei Verfassung des Aufforderungsschreibens nicht vorhersehen, sodass für solche Aufforderungsschreiben weiterhin die normale Bemessungsgrundlage gem RATG (derzeit € 800,–) anwendbar sein wird. Dem „schuldigen“ Besitzstörer wird daher in diesem Fall zu empfehlen sein, nicht zu zahlen, sondern das kostengünstigere Versäumungsurteil (tarifmäßige Kosten für Klage nach TP 3A und Verhandlung nach TP 2, jeweils zuzüglich ES, ERV-Gebühr und USt von € 107,76) gegen sich ergehen zu lassen. Zu einer Gerichtsentlastung wird das zwar nicht führen, das Geschäftsmodell der „Parkplatzabzocke“ 1 wird dadurch aber deutlich weniger lukrativ werden.

RA Dr. Michael Buresch

Rechtsanwalt in Wien und Anwaltsrichter beim OGH


 

1 Siehe dazu Beitrag von Engelhart in diesem Heft, Seite 73.