Wichtige Infos

Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026

Das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 (BRÄG 2026) wurde am 29.7.2026 im Bundesgesetzblatt unter BGBl I 2026/63 kundgemacht. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Mit dem BRÄG 2026 wird auf Initiative der österreichischen Rechtsanwaltschaft die Grundlage geschaffen, in der Satzung Teil A 2018 und der Satzung Teil B 2018 weitere Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Rechtsanwaltsberuf umzusetzen. In diesem Zusammenhang werden die bereits bestehenden Möglichkeiten einer teilweisen Befreiung von Beiträgen zur rechtsanwaltlichen Versorgungseinrichtung erweitert. Gleichzeitig sieht das BRÄG 2026 einen weiteren Ausbau des teilweise beitragsfreien Erwerbs entsprechender Versicherungszeiten vor.

Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft

Die rechtsanwaltliche Versorgung ist seit jeher ein zentrales Element der beruflichen Selbstverwaltung und wurde bewusst unabhängig vom staatlichen Sozialversicherungssystem aufgebaut. Sie umfasst die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung und wird derzeit von den einzelnen Rechtsanwaltskammern organisiert.

Mit dem BRÄG 2026 werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer gemeinsamen „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (VÖR)“ geschaffen. Ziel ist es, die Versorgung langfristig zu sichern, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und regionale Unterschiede bei Beiträgen und Leistungen auszugleichen.

Ob eine Rechtsanwaltskammer der VÖR beitritt, entscheiden die Mitglieder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Plenarversammlung. Für einen Beitritt ist ein qualifiziertes Quorum erforderlich. Die Entscheidung über den Beitritt liegt damit unmittelbar in den Händen der Mitglieder.

Anpassungen beim Kammerkommissär

Mit dem BRÄG 2026 werden die Regelungen zum Institut des Kammerkommissärs punktuell angepasst. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die bestehenden Regelungen – insb zu den Aufgaben des Kammerkommissärs sowie Mitwirkungs- und Herausgabepflichten von (ehemaligen) Rechtsanwältinnen und -anwälten – nachgeschärft werden müssen. Ziel ist es daher, die Rahmenbedingungen in §§ 34a und 34b RAO so zu verbessern, dass der Kammerkommissär seine Aufgaben im Interesse der Mandantinnen und Mandanten rasch, effektiv und möglichst reibungslos wahrnehmen kann. 

Modernisierung des rechtsanwaltlichen Gesellschaftsrechts

Mit dem BRÄG 2026 wird das Gesellschaftsrecht der Rechtsanwältinnen und -anwälte spürbar weiterentwickelt und zugleich an neue Rechtsformen angepasst:

Der Kreis der zulässigen Gesellschafter von Rechtsanwalts-Gesellschaften wird in § 21c RAO stärker auf berufsangehörige Personen konzentriert. Wirtschaftlicher Fremdbesitz wird damit weiter zurückgedrängt - die gesellschaftsrechtliche Struktur soll klar vom Berufsstand geprägt bleiben. 

Die RAO reagiert mit Klarstellungen auf die Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo): Diese Rechtsform wird als zulässige Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie als möglicher Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft (zB FlexCo & Co KG) gesetzlich verankert. 

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Mit dem BRÄG 2026 wird auch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG) angepasst. Die Änderungen zielen vor allem darauf ab, die Belastung der Prüferinnen und Prüfer ausgewogener zu gestalten, den Umgang mit Verhinderungsfällen (Kommissionsmitglieder und Prüfungswerberinnen und -werber) zu präzisieren und die Möglichkeit von Videokonferenz-Prüfungen mit klaren Rahmenbedingungen zu eröffnen.

Inkrafttreten

Der Großteil der Bestimmungen tritt grundsätzlich mit 1.8.2026 in Kraft. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den gestaffelten Inkrafttretensregelungen der RAO, siehe ua § 60 Abs 25 ff RAO.