Berufspflichtenverletzung durch verzögerte Auszahlung von Fremdgeld
AnwBl 2026/99 - Gernot Murko, Teresa Perner, Julia Kusternigg
§ 19 Abs 1, 3 RAO; §§ 14, 43 Abs 2 RL-BA 2015
Ein Rechtsanwalt, der trotz vom Mandanten an ihn gerichteten Ersuchen um Abrechnung und Auszahlung des von ihm einbehaltenen Geldbetrags und trotz der Verständigung von der Kontaktaufnahme des Mandanten mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer deutlich verspätet abrechnet und einen strittigen Betrag nicht hinterlegt oder ausbezahlt, verwirklicht das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung.
OGH 10. 12. 2025, 21 Ds 4/25p
Aus den Entscheidungsgründen
[5] Im Ergebnis zutreffend zeigt die Berufung auf, dass der dem Beschuldigten angelastete Verstoß gegen § 19 Abs 1 und 3 RAO iVm §§ 14 und 43 Abs 2 RL-BA 2015 ein Dauerdelikt (vgl 20 Os 12/15p) begründet. Nach den Konstatierungen des Disziplinarrats hat der Disziplinarbeschuldigte trotz der beiden im Jahr 2022 vom Mandanten an ihn gerichteten Ersuchen um Abrechnung und Auszahlung des vom Beschuldigten einbehaltenen Geldbetrags und trotz der Verständigung von der Kontaktaufnahme des Mandanten mit der * Rechtsanwaltskammer im Jänner 2023 deutlich verspätet abgerechnet und den bestrittenen Honorarbetrag bis weit über den 27. Mai 2024 hinaus weder hinterlegt noch an den Mandanten ausbezahlt. Solcherart hat er einen rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten, durch dessen Fortdauer das Disziplinarvergehen weiter verwirklicht wird (RS0076137).
[6] Die Verhängung einer Zusatzstrafe setzt nach § 31 Abs 1 Satz 1 StGB voraus, dass jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil das dem Beschuldigten angelastete Dauerdelikt nicht zur Gänze vor dem Vor-Urteil I. Instanz begangen worden ist (Ratz in WK2 § 31 StGB, Rz 2 mwN). Das angefochtene Erkenntnis nimmt demnach in seinem Strafausspruch zu Unrecht auf das Vorerkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 27. Mai 2024 (D 14/23, 12 DV 12/23 verbunden mit D 39/23, 4 DV 22/23) Bedacht.
[9] Der neben dem Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung dem Beschuldigten angelastete weitere Vorwurf der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Stands hat – von Fällen schwerwiegenden Fehlverhaltens, bei denen selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist, abgesehen – dem Erkenntnis nicht zu entnehmende und nach dem übrigen Akteninhalt auch nicht indizierte Konstatierungen zur Voraussetzung, dass das inkriminierte Verhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangte (RS0054876).
[10] Dafür reicht die Feststellung des Disziplinarrats, nach der drei Referentinnen der Rechtsschutzversicherung des Mandanten über dessen Probleme mit dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Einbehalt und der Abrechnung informiert waren, nicht aus. Daraus erschließen sich weder eine Kenntnis von einem (als disziplinär zu beurteilenden) Fehlverhalten des Beschuldigten noch eine Kenntnisnahme durch einen größeren Personenkreis. Die im angefochtenen Erkenntnis für diese Konstatierung ins Treffen geführten Inhalte der Beilagen sowie der Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 24. Jänner 2023 und 3. Februar 2023 vermögen die Annahme einer Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Stands durch das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten nicht zu tragen. Demnach war aus Anlass der Berufung die Subsumtion der Tat auch als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Stands nach § 1 Abs 1 Fall 2 DSt aufzuheben.
[11] Bei der daher durchzuführenden Strafneubemessung für das dem Beschuldigten weiterhin zur Last liegende Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 Fall 1 DSt war die disziplinarrechtliche Vorverurteilung und der lange Deliktszeitraum als erschwerend, die nicht unbeträchtliche Verfahrensdauer demgegenüber als mildernd zu werten.
[12] Eine Geldbuße in Höhe von € 2.000,– erweist sich als dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Disziplinarbeschuldigten angemessen. In Übereinstimmung mit der Berufung des Kammeranwalts bleibt für eine bedingte Nachsicht der Geldbuße vorliegend kein Raum.
Kontext
Der Oberste Gerichtshof hatte als Disziplinargericht über die Berufung des Kammeranwalts in einem Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt zu entscheiden. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, einen für seinen Mandanten von einer Versicherung erhaltenen Betrag über längere Zeit nicht ordnungsgemäß abzurechnen und einen bestrittenen Honorarbetrag weder auszuzahlen noch zu hinterlegen. Der Disziplinarrat hatte darin sowohl eine Verletzung anwaltlicher Berufspflichten als auch eine Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Stands gesehen und eine Zusatzgeldbuße verhängt. Der OGH bestätigte das Vorliegen einer Berufspflichtenverletzung, hob jedoch den Schuldspruch wegen Standesbeeinträchtigung mangels entsprechender Feststellungen auf und korrigierte den Strafausspruch, indem er eine eigenständige Geldbuße von € 2.000,– verhängte und von einer Zusatzstrafe absah.
RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko
Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)
Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz
Anmerkungen
Nach stRsp des OGH ist der Umgang mit Fremdgeld eine der wichtigsten Aufgaben im Rechtsanwaltsberuf. „Aus § 10 in Verbindung mit §§ 17 und 43 RL-BA 1977 und nach gefestigter Standesauffassung gehört es zu den vornehmsten Pflichten des Rechtsanwaltes, bei der Gebarung von Klientengeldern besondere Sorgfalt anzuwenden. Es stellt einen schweren Verstoß gegen die Standesregeln dar, der sowohl als Berufspflichtenverletzung als auch als Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes zu qualifizieren ist, wenn ein Rechtsanwalt ohne ausdrückliche entgegenstehende Vereinbarung mit seinem Klienten bei ihm für diesen eingehende Gelder nicht unverzüglich abrechnet und an diesen weitergibt oder diese bei bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Honorarabrechnung nicht bei Gericht erlegt.“ 1
§ 43 Abs 2 RL-BA 2015 sieht vor, dass fremdes Geld grundsätzlich „ohne unnötigen Verzug auszufolgen“ ist. Ein Abzug der von der Partei zu tragenden Kosten und Auslagen ist gem § 19 Abs 1 RAO zulässig, sofern die Richtigkeit und Höhe der Forderung nicht bestritten wird (vgl § 19 Abs 2 RAO).
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, das im Jänner 2021 ein Betrag von der Versicherung auf das Anderkonto des Rechtsanwalts überwiesen wurde. Trotz Aufforderungen des Mandanten im Juli 2022 und im Dezember 2022 erfolgte die Abrechnung des Rechtsanwalts erst im Jänner 2023. Zeitgleich brachte der Mandant im Jänner 2023 eine Anzeige bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer ein und bestritt die Höhe des Honorars. Entgegen der standesrechtlichen Regelungen wurde der strittige Honorarbetrag jedoch auch nach erfolgter Anzeige nicht bei der Rechtsanwaltskammer hinterlegt oder an den Mandanten überwiesen. Der OGH bestätigte daher eine Verletzung der Berufspflichten iSd § 1 Abs 1 Fall 1 DSt.
Anders als der zuständige Disziplinarrat erkannte der OGH jedoch keine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Stands iSd § 1 Abs 1 Fall 2 DSt durch das Verhalten des beschuldigten Rechtsanwalts. Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen ist nach Ansicht des OGH, „dass das inkriminierte Verhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangte“. 2 Dies wurde im vorliegenden Fall verneint, da lediglich drei Referentinnen der Rechtschutzversicherung des Mandanten über Probleme des Mandanten mit dem beschuldigten Rechtsanwalt informiert waren. Eine Gefährdung der Ehre und des Ansehens des Stands, die bei schwerwiegendem Fehlverhalten auch bereits bei einer kleinen Personengruppe angenommen wurde, 3 lag somit ebenfalls nicht vor.
RA Dr. Julia Kusternigg, LL.M.
Rechtsanwältin in Klagenfurt und Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten