Befangenheit bei Selbstanzeige eines Richters regelmäßig zu bejahen
AnwBl 2026/176 - Thomas Garber, Stefan Pfarrhofer
§§ 19ff JN
Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ein strenger Maßstab anzuwenden. Es genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte.
Die Selbstmeldung eines Richters dient dem öffentlichen Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung. Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch den Richter ist daher unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen. Nur ausnahmsweise wird bei Selbstmeldung eines Richters eine Befangenheit nicht gegeben sein, etwa wenn lediglich eine überhaupt nicht begründete Befangenheitserklärung eines Richters vorläge, bei Missbrauch oder wenn die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, eine Befangenheit zu begründen. Es liefe nämlich dem Interesse der Parteien an einem objektiven Verfahren zuwider, wenn ihre Angelegenheit von einem Richter entschieden würde, der selbst Bedenken dagegen äußert, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können.
OGH 18. 12. 2025, 9 ObA 61/25y
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
Anmerkungen
Richterinnen und Richter sind gem § 22 Abs 2 GOG verpflichtet, von den Gründen Mitteilung zu machen, welche ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind. Diese Verpflichtung dient der Sicherung eines zentralen Arguments eines fairen Verfahrens; die Unbefangenheit der Richterinnen und Richter. 1 Die Entscheidung hält fest, dass die sog Selbstmeldung von Richterinnen und Richter nicht unbefangen entscheiden zu können („subjektive Parteilichkeit“), grundsätzlich zu beachten ist. Hier soll nur in Ausnahmefällen keine Befangenheit gegeben sein. Die Entscheidung zählt selbst demonstrativ drei Fälle auf, die solche Ausnahmen bilden sollen (ua bei Missbrauch).
Die Entscheidung ist aufgrund ihrer Klarheit zu begrüßen. Es kommt jedoch – weil auch nicht Gegenstand – nicht klar hervor, dass Selbstanzeigen, in denen die Richterin ihre Befangenheit wegen des äußeren Anscheins der Voreingenommenheit anzeigt („objektive Parteilichkeit“) 2 , anders zu behandeln sind. Hier soll durch die Anzeige dem Organ, das über die Befangenheit zu befinden hat, Gelegenheit zu eigener Beurteilung gegeben werden. 3 Bei solchen Selbstmeldungen ist die Befangenheit nicht grundsätzlich zu bejahen und im Einzelfall abzuwägen, ob die (vermutete) 4 Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen ist. 5 Es hat sich dazu reichhaltige Judikatur herausgebildet. 6
Dr. Stefan Pfarrhofer
Richter des Landesgerichts Linz und Univ. Lekt. an der JKU Linz
14.07.2026