Außerkrafttreten der temporären Gebührenbefreiung nach § 25a GGG
Wie bekannt, besteht seit 1.7.2024 die Möglichkeit der temporären Befreiung von der Grundbuchseintragungsgebühr. Die Bestimmungen zu dieser Gebührenbefreiung treten am 1.7.2026 außer Kraft. Aus Sicht des ÖRAK wäre eine Regelung, die auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts spätestens am 30.6.2026 sowie das Einlangen des Grundbuchsgesuchs innerhalb einer weiteren Frist von einigen Monaten abstellt, praktikabler und gerechter. Diese Lösung ist zwar grundsätzlich im BMJ auf Zustimmung und Verständnis gestoßen; mittlerweile ist jedoch davon auszugehen, dass diese Änderung aus budgetären Gründen nicht umgesetzt wird. Der ÖRAK empfiehlt daher, bei Vertragserrichtungen die Vertragsparteien darauf hinzuweisen, dass eine rechtzeitige Antragstellung und somit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung trotz Abschlusses eines Rechtsgeschäfts vor dem 30.6.2026 nicht gewährleistet werden kann, und für diesen Fall vertragliche Vorkehrungen zu treffen sind.
12.05.2026