Unternehmensrecht

Ausschluss von der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Stimmrechtsausübung eines nach der EU-Sanktionsverordnung 2014 sanktionierten Aktionärs

AnwBl 2026/242 - Friedrich Rüffler, Tobias Thomas Dornik

§ 195 Abs 1 AktG; Art 2 Abs 1 EU-Sanktionsverordnung 269/2014/EU

Das Einfrieren von Geldern im Sinn des Art 1 lit f EU-Sanktionsverordnung 2014 führt zu einem kategorischen und nicht von weiteren Voraussetzungen – insbesondere nicht vom Inhalt der Tagesordnungspunkte oder der zur Abstimmung gebrachten Beschlussanträge – abhängigen Ausschluss der sanktionsbetroffenen Person von ihrem Teilnahmerecht und ihrem Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung.
Will ein Aktionär, der den Sanktionen nach der EU-Sanktionsverordnung 2014 und den darin normierten Eingriffen in sein Eigentumsrecht unterliegt, geltend machen, infolge einer unrichtigen Anwendung der Sanktionsbestimmungen seien seine Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung einer österreichischen Gesellschaft unzulässig beschnitten worden, so liegt der einzige ihm zur Verfügung stehende Rechtsbehelf, um die richtige Anwendung der EU-Sanktionsverordnung 2014 im konkreten Fall überprüfen zu lassen, darin, den Beschluss der Hauptversammlung nach §§ 195ff AktG zu bekämpfen.

OGH 22. 4. 2026, 6 Ob 60/26f (OLG Graz 24. 1. 2024, 3 R 133/23p-29; LG Klagenfurt 22. 6. 2023, 49 Cg 63/22p-20)

Aus den Entscheidungsgründen

[13] Im vorliegenden Fall focht die Klägerin, die von einer in die Liste in Anhang I der EU-Sanktionsverordnung 2014 aufgenommenen Person kontrolliert wird, die in der Hauptversammlung der Beklagten (...) gefassten Beschlüsse gemäß § 195 Abs 1 AktG mit der Begründung an, sie sei zu Unrecht zu dieser Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung nicht zugelassen worden.
[15] Die von der Klägerin an der Beklagten gehaltenen Aktien sind von der Legaldefinition von „Geldern“ gemäß Art 1 Abs 1 lit g sublit iii EU-Sanktionsverordnung 2014 erfasst (vgl 6 Ob 69/24a Rz 30).
[16] Durch das Urteil des EuGH C-465/24 ist klargestellt, dass eine gesonderte Qualifikation der aus den Aktien resultierenden Rechte als „wirtschaftliche Ressourcen“ im Sinn von Art 1 Abs 1 lit d EU-Sanktionsverordnung 2014 (dies erwägend 6 Ob 69/24a Rz 30) nicht in Betracht kommt: Die Wahrnehmung der durch die Aktien vermittelten Rechte auf Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind vielmehr als Nutzung von Geldern im Sinn von Art 1 lit f EU-Sanktionsverordnung 2014 zu qualifizieren (vgl EuGH C-465/24, SBK Art Limited, Rn 35, 38).
[17] Der EuGH hat weiters klargestellt, dass das Einfrieren von Geldern im Sinn des Art 1 lit f EU-Sanktionsverordnung 2014 zu einem kategorischen und nicht von weiteren Voraussetzungen – insbesondere nicht vom Inhalt der Tagesordnungspunkte oder der zur Abstimmung gebrachten Beschlussanträge abhängigen – Ausschluss der sanktionsbetroffenen Person, in casu die Klägerin, von ihrem Teilnahmerecht und ihrem Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung führt (vgl EuGH C-465/24, SBK Art Limited, Rn 41).
[19] Der Ausschluss von der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Stimmrechtsausübung stand nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH allerdings im Einklang mit der EU-Sanktionsverordnung 2014 und erfolgte daher zu Recht.
[21] Lediglich soweit die Beklagte vorbringt, nach der EU-Sanktionsverordnung 2014 sei auch das Beschlussanfechtungsrecht einer sanktionierten Aktionärin eingefroren (in diesem Sinn: Kalss, Gesellschaftsrechtliche Folgen der EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus, GesRZ 2023, 75 [81]; Karollus, Russland/Belarus-Sanktionen und Aktionärsrechte, RdW 2023/632, 862, Langfassung rdw.lexis.nexis.at, Punkt 4.3; gegen ein Einfrieren des Anfechtungsrechts: Heidinger, Asset Freeze in den Sanktionen gegen Russland und Gesellschaftsbeteiligungen, ZFR 2022/273, 576 [580f]) trifft das nicht zu:
[22] Nach Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf.
[23] Will hingegen ein Aktionär, der den Sanktionen nach der EU-Sanktionsverordnung 2014 und den darin normierten Eingriffen in sein Eigentumsrecht unterliegt, wie im vorliegenden Fall geltend machen, infolge einer unrichtigen Anwendung der Sanktionsbestimmungen seien seine Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung einer österreichischen Gesellschaft unzulässig beschnitten worden, so liegt der einzige ihm zur Verfügung stehende Rechtsbehelf, um die richtige Anwendung der EU-Sanktionsverordnung 2014 im konkreten Fall überprüfen zu lassen, darin, den Beschluss der Hauptversammlung nach §§ 195ff AktG zu bekämpfen.
[24] Das Abschneiden dieser einzigen Kontrollmöglichkeit der rechtsrichtigen Anwendung der EU-Sanktionsverordnung 2014 würde zudem dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch im Bereich des Sanktionenregimes gilt (vgl EuG T-720/14, Arkady Romanovich Rotenberg/Rat, Rn 178, 180; T-732/22, Oleg Vladimirovich Deripaska/Rat, Rn 259ff), zuwiderlaufen.

Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler

Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und Leiter der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien

Univ.-Ass. Mag. Tobias Thomas Dornik

Universitätsassistent (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien