Verwaltungsverfahrensrecht

Auslegung eines Rechtsmittels

AnwBl 2026/150 - Mathis Fister, Lukas Bono Berger

§ 49 Abs 2 VStG

Für die Auslegung eines Rechtsmittels ist dessen Gesamtinhalt maßgeblich und nicht allein der Wortlaut.

VwGH 20. 1. 2026, Ra 2026/03/0003

Aus den Entscheidungsgründen

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Inhalt des Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat. Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen. Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet.
Bekämpft ein Rechtsmittelwerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten. Die belangte Behörde sowie auch das Verwaltungsgericht sind in dieser Hinsicht an die eingetretene Teilrechtskraft gebunden. Das Wort „darüber“ im vorletzten Satz des § 49 Abs 2 VStG ist dahin zu verstehen, dass damit der Entscheidungsrahmen der Behörde erster Instanz insoweit abgesteckt ist, als nicht über das Begehren des Einspruchswerbers hinaus eine Entscheidungsbefugnis besteht.

Kontext

Der Revisionswerber erhob Einspruch gegen eine Strafverfügung mit den Worten „Ich erhebe Einspruch gegen die Strafhöhe“. Ein Einwand, der den Schuldspruch in Frage stellen würde, findet sich nicht. Das VwG gab der Beschwerde bzgl der Strafhöhe Folge und wies die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richtete, als unzulässig zurück.
Der VwGH wertete die Auslegung des Einspruchsvorbringens durch das VwG als nur gegen die Strafhöhe gerichtet als nicht unvertretbar. Bei diesem Ergebnis konnte der VwGH auch nicht mehr auf die Frage eingehen, ob die Verhängung von insgesamt 47 Strafen anstelle einer rechtmäßig war.

RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien

Univ.-Ass. Mag. Lukas Bono Berger

Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz