§§ 914, 915 ABGB; § 5j KSchG
Keine erhebliche Rechtsfrage liegt vor, wenn die Vertragsauslegung der Vorinstanzen den anerkannten Auslegungsgrundsätzen entspricht und kein unvertretbares Ergebnis hervorbringt; die bloße Relevanz der aufgeworfenen Fragen für eine Mehrzahl von Fällen ändert daran nichts. Anderes gilt nur bei der Auslegung typischer Vertragsbestimmungen von Bedeutung für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten.
Die Unklarheitenregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB ist erst dann anzuwenden, wenn die Auslegung unter Heranziehung von § 914 ABGB ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist.
§ 5j KSchG dient nach der Intention des historischen Gesetzgebers und der ständigen Rechtsprechung nicht der Regelung von Glücksspielangeboten, sondern der Hintanhaltung von Verständigungen über angebliche Gewinne als unzulässige Werbemethode; ausgenommen sind Zusendungen, die keinen Zweifel daran lassen, dass der Gewinner erst zu ermitteln ist.
OGH 28. 1. 2026, 4 Ob 140/25d; 27. 1. 2026, 1 Ob 181/25m
Aus den Entscheidungsgründen
[20] Der Kläger kann eine solche unvertretbare Fehlbeurteilung (und seinen Anspruch auf einen Hauptgewinn) nur mit dem Umstand begründen, dass die Wortfolge „pro Spiel“ im vierten Satz des ersten Punktes der auf der Losrückseite abgedruckten „Spielerklärung“ nicht wiederholt wird. Dabei lässt er aber den Gesamtkontext außer Acht:
[21] Die „Spielerklärung“ ist in einfachen, kurzen Sätzen formuliert, wobei jeder Satz nur einen Gedanken enthält. Die ersten vier Sätze sind in einem Punkt zusammengefasst und von weiteren Punkten optisch getrennt. Der erste Satz des ersten Punktes erklärt die grundsätzliche Gliederung der Vorderseite in zwei „Spiele“. Der zweite Satz stellt klar, dass beide „Spiele“ (zur Gänze) „aufzurubbeln“ sind. Der dritte Satz legt fest, wann ein (Einmal-)Gewinn erzielt wird. Der vierte Satz wiederum erläutert die Besonderheit des durch die Geldscheine symbolisierten Annuitätengewinns.
[22] Auch bei der von der Revision geforderten reinen Wortinterpretation kann der vierte Satz daher rückbezüglich gelesen und dabei (jedenfalls vertretbar) davon ausgegangen werden, dass der verständige und redliche Leser und Spieler die Informationen aus allen vier Sätzen desselben Punktes verknüpfen und als Einheit auffassen wird.
[23] Der vierte Satz steht hingegen weder optisch noch gedanklich oder sprachlich zwingend allein, ist dort doch nicht definiert, wo man das Geldscheinsymbol „finden“ soll. Eine Klarstellung im Sinne des Klägers, dass der im vierten Satz genannte Gewinn – anders als im Satz davor – (nur) drei Geldschein-Symbole pro Los voraussetzt, ist weder dem vierten Satz noch der sonstigen Spielerklärung zu entnehmen. Auch aus den ersten beiden Sätzen sowie dem zweiten Punkt („Pro Los können Sie bis zu 2x gewinnen“) ergibt sich kein Hinweis auf eine Spielmechanik, nach der der Spieler durch Zusammenzählen von Symbolen aus den getrennten Spielen „Spiel 1“ und „Spiel 2“ einen Gewinn erhalten soll.
[24] Eine unvertretbare Anwendung der ständigen Rechtsprechung zur Auslegung von (selbst einseitig formulierten) Vertragsbedingungen wird mit dieser Argumentation daher nicht aufgezeigt.
[25] Dass vom Gericht bei der Auslegung auch andere Sätze der „Spielerklärung“ und Gestaltungselemente des streitgegenständlichen, in seiner Aufmachung aber unstrittigen Loses herangezogen werden als der vom Kläger ins Treffen geführte Satz, begründet schließlich keine Überraschungsentscheidung iSd § 182a ZPO (vgl RS0037300 [T 15]).
[26] Das Revisionsvorbringen, wonach der „verständige Rubbellosspieler“ bei Fehlen der Wendung „pro Spiel“ aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen von einer spielübergreifenden Gewinnmechanik ausgehen dürfe, steht einerseits im Widerspruch zur Argumentation, dass bei der Auslegung der Spielbedingungen nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht auf verschiedene Spielertypen abgestellt werden dürfe. Andererseits bringt der Kläger in seiner Revision ausdrücklich vor (und begehrt auch dahingehende ergänzende Feststellungen), dass die von der Beklagten in der Vergangenheit ausgegebenen „Rubbellose“ gerade kein einheitliches System und keine einheitliche Gewinnmechanik aufgewiesen hätten und die Spielbedingungen für jedes Los einzeln zu bewerten seien. Relevante Verfahrensmängel, sekundäre Feststellungsmängel oder erhebliche Rechtsfragen werden in diesem Zusammenhang sohin nicht schlüssig aufgezeigt.
Kontext
In beiden Entscheidungen erwarben die Kläger von der Beklagten Rubbellose einer bestimmten Edition. Im Verfahren zu 4 Ob 140/25d war der Kläger nach dem „Aufrubbeln“ und dem Lesen der „Spielerklärung“ auf der Rückseite der Lose davon überzeugt, sechsmal den Hauptgewinn erzielt zu haben. Er klagt diesen nun (teilweise) ein, da er auf jedem der sechs Lose insgesamt drei „Geldschein-Symbole“ mit jeweils € 5.000,– vorfand.
In 1 Ob 181/25m begehrt der Kläger die Auszahlung eines Teils des Hauptgewinns von € 60.000,– mit der Begründung, er habe gemäß dem objektiven Erklärungswert der auf der Rückseite aufgedruckten Spielerklärung € 5.000,– monatlich für die Dauer eines Jahres gewonnen, da auf den freigelegten Feldern auf der Vorderseite dreimal das Geldscheinsymbol [5.000,–] erschienen sei.
In beiden Entscheidungen war streitig, was unter der in den Spielbedingungen verwendeten Formulierung „pro Spiel“ konkret zu verstehen sei. Während die Kläger die Wortfolge so verstanden haben wollten, dass es ausreiche, drei Mal dasselbe Symbol pro Los vorzufinden, um zu gewinnen, ging die beklagte Lotterie davon aus, dass Symbole in unterschiedlichen Spielfeldern auf dem Los nicht zusammengezählt werden dürften. Die dementsprechende Beurteilung der Vorinstanzen, die Spielbedingungen seien so zu verstehen, dass das Rubbellos zwei getrennte Spiele enthalte und für die Erzielung des Hauptgewinns das Geldscheinsymbol dreimal pro Spiel aufscheinen müsse, blieb letztlich aufrecht.
Die Kläger stützen ihre Argumentation darauf, dass die Wendung „pro Spiel“ im vierten Satz der „Spielerklärung“ auf der Rückseite des Loses fehlt. Diese Auslegung lässt jedoch den Gesamtzusammenhang außer Acht, insbesondere den vorangehenden dritten Satz („Finden Sie 3x den gleichen Geldbetrag pro Spiel, so haben Sie diesen Geldbetrag 1x gewonnen.“). Wird der vierte Satz in Rückbezug auf diese Bestimmung gelesen, kann er ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass auch der Hauptgewinn das Auffinden von drei Geldschein-Symbolen pro Spiel voraussetzt. Das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis ist daher für den OGH nicht korrekturbedürftig. Hinweise darauf, dass diese Auslegung unvertretbar wäre – etwa auf eine Spielmechanik, bei der die Symbole aus „Spiel 1“ und „Spiel 2“ zusammenzurechnen wären –, zeigen die Kläger nicht auf.
PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)
Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien
13.05.2026