Auslastungsabhängige Zuweisungen nach der Geschäftsverteilung des LVwG NÖ
AnwBl 2026/151 - Mathis Fister
Art 135 Abs 2 B-VG; Geschäftsverteilung LVwG NÖ
Die Anknüpfung an die Auslastung der Richter widerspricht nicht dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung.
VwGH 25. 11. 2025, Ra 2024/11/0082
Aus den Entscheidungsgründen
Für die Aufteilung der vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte „auf die Einzelrichter und Senate“ gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 135 Abs 2 B-VG). Erkennt das Verwaltungsgericht in einer nach der Geschäftsverteilung unrichtigen Besetzung, verstößt es gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und bewirkt damit seine Unzuständigkeit. Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss; lediglich in den in Art 135 Abs 3 B-VG vorgesehenen besonderen Fällen der Verhinderung oder Überlastung des Mitglieds eines Verwaltungsgerichts darf diesem eine nach der Geschäftsverteilung ihm zufallende Sache abgenommen werden.
Bei der Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen generellen Akt der Gerichtsbarkeit, der einer Überprüfung durch den VfGH nicht zugänglich ist.
Die Anknüpfung an die Auslastung der Richter [hier: gem § 2 Abs 6 der Geschäftsverteilung des LVwG NÖ] widerspricht nicht dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung.
Die Zuweisung von Geschäftsfällen nach § 2 Abs 6 der Geschäftsverteilung knüpft an objektive und nachprüfbare Kriterien an. So lassen sich die Auslastung und die Ausschöpfung der jeweils vorgesehenen Anteile der Mitglieder der jeweiligen Zuweisungs(unter)gruppe zum Zuweisungszeitpunkt feststellen. Verpönte Einflussnahmen sind schon deswegen ausgeschlossen, weil die Art und Weise der Zuweisung der Geschäftsfälle anhand dieser Kriterien (Zuweisung nach dem Zufallsprinzip unter Berücksichtigung bestimmter Anteile) sowie der zwischen den Richtern geltende Aufteilungsschlüssel in der Geschäftsverteilung selbst abstrakt normiert sind.
Kontext
Im vorliegenden Revisionsverfahren ging es in erster Linie um ein Begehren um Akteneinsicht in einem Verfahren nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) betreffend den Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls. Die Akteneinsicht wurde von der Behörde verweigert, was zunächst das LVwG NÖ und hierauf auch der VwGH bestätigte, weil die Gefährdungsabklärung gem § 30 NÖ KJHG nicht in einem Verwaltungsverfahren iSd EGVG erfolgt und § 17 AVG daher nicht anwendbar ist.
In der Revision wurde außerdem vorgebracht, dass die Geschäftsverteilung des LVwG NÖ nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche, weil darin die Zuständigkeiten nicht nachvollziehbar im Voraus festgelegt seien. Der VwGH setzte sich daraufhin eingehend mit der dynamischen und auslastungsabhängigen Zuweisung gem § 2 Abs 5 und 6 der Geschäftsverteilung des LVwG NÖ sowie dem elektronischen Aktenverteilungssystem „AVS“ auseinander, erkannte aber im Ergebnis (dennoch) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und wies die Revision daher zurück.
Anmerkungen
Die Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichts ist keine Verordnung, sondern ein genereller Akt der Gerichtsbarkeit, weshalb eine Überprüfung durch den VfGH im Verfahren nach Art 139 B-VG nicht möglich ist; in Betracht kommt allerdings das Aufgreifen einer in der Geschäftsverteilung begründeten Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) in einem Verfahren nach Art 144 B-VG 1 sowie die Geltendmachung der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts mit dem Revisionsgrund gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG. 2
RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien
13.05.2026