Zivilverfahrensrecht

Aufhebungsklage gegen Schiedsspruch: keine umfassende Kontrolle schiedsgerichtlicher Kostenentscheidungen

AnwBl 2026/238 - Thomas Garber, Gerold Zeiler

§§ 538, 611 ZPO

Die Aufhebungsklage nach § 611 ZPO kann sich auch gegen den Kostenzuspruch des Schiedsgerichts richten. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Kostenentscheidung selbständig anfechtbar ist, sodass der Schiedsspruch in der Hauptsache von der Anfechtung unberührt bleibt. Ob dies zutrifft, muss hier nicht beantwortet werden. Bei Aufhebungsklagen hat nämlich in Analogie zu § 538 ZPO ein Vorprüfungsverfahren stattzufinden. Stützt sich die gegen einen Schiedsspruch gerichtete Klage auf keinen der in § 611 Abs 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe, ist sie sogleich zurückzuweisen.
Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO): Das rechtliche Gehör wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei nicht äußern konnte. Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert aber nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr des gegen sie erhobenen Anspruchs dient, wofür es ausreicht, dass sie sich schriftlich äußern konnte oder geäußert hat.
Zum Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (§ 611 Abs 2 Z 5 ZPO): Die Prüfung, ob ein Verstoß gegen den ordre public vorliegt, darf nicht zu einer Gesamtüberprüfung des Schiedsspruchs führen. Der Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO wäre nur dann zu bejahen, wenn gegen tragende Grundsätze eines geordneten Verfahrens verstoßen wurde und die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten wurden. Dies wird typischerweise nur zu bejahen sein, wenn die Mangelhaftigkeit des Schiedsverfahrens einem Nichtigkeitsgrund der ZPO gleichkommt. Auch dann, wenn der Schiedsspruch zu einem wesentlichen Streitpunkt nicht oder nur mit inhaltsleeren Floskeln begründet ist, kann dies zur Aufhebung nach § 611 Abs 2 Z 5 ZPO führen.
Zum Verstoß gegen den materiellen ordre public (§ 611 Abs 2 Z 8 ZPO): Unter den „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung“ iSd § 611 Abs 2 Z 8 ZPO werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Strafrechts, Privatrechts und Prozessrechts, aber auch des öffentlichen Rechts verstanden. Maßgebend für die durch die ordentlichen Gerichte in diesem Rahmen mögliche Überprüfung ist nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs. Der Aufhebungsgrund ist nur verwirklicht, wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung in unerträglicher Weise verletzt. Nach der unlängst ergangenen Entscheidung 18 OCg 1/24g ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass ein exorbitant überhöhter Kostenzuspruch gegen den materiellen ordre public verstoßen könnte. Ein allgemeiner Grundsatz, dass die Kosten eines Schiedsverfahrens nicht höher sein dürften als die Kosten eines vergleichbaren staatlichen Verfahrens, ist der Rechtsordnung nicht zu entnehmen.

OGH 7. 4. 2026, 18 OCg 2/26g

Kontext

Die Klägerin begehrte die teilweise Aufhebung eines ICC-Schiedsspruchs, soweit ihr darin Vertretungskosten von rund € 377.000,– zugesprochen worden waren. Sie machte geltend, das Schiedsgericht habe gegen eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zur Offenlegung und Überprüfung von Kostenunterlagen verstoßen. Die Parteien hätten vereinbart, dass eine autorisierte Person bestätigen müsse, dass die Verfahrenskosten bezahlt wurden oder noch bezahlt werden. Eine Leistungsbeschreibung sei zwar nicht erforderlich gewesen. Die Parteien hätten jedoch das Recht gehabt, innerhalb von zwei Tagen weitere Unterlagen anzufordern. Die Klägerin habe daraufhin eine detaillierte Aufschlüsselung verlangt, und die Beklagte habe diesem Verlangen nur mit geschwärzten Leistungsbeschreibungen und geschwärzten Stundensätzen entsprochen. Auch sei die Bezahlung nicht ordnungsgemäß bestätigt worden, sondern nur durch eine nicht vertretungsbefugte Mitarbeiterin und nur durch einen Verweis auf E-Mail-Korrespondenz. Dennoch habe das Schiedsgericht die geltend gemachten Kosten – lediglich pauschal um 20% gekürzt – zugesprochen. Mit der Aufhebungsklage berief sich die Klägerin auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie auf Verstöße gegen den verfahrensrechtlichen und materiellen ordre public nach § 611 Abs 2 ZPO. Im Verfahren stellte sich insbesondere die Frage, in welchem Umfang staatliche Gerichte schiedsgerichtliche Kostenentscheidungen überprüfen dürfen und unter welchen Voraussetzungen behauptete Mängel der Kostenprüfung einen Aufhebungsgrund begründen können.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht

Anmerkungen

Der OGH wendet die in bisheriger Judikaturlinie entwickelten Grundsätze zur Anfechtung von Schiedssprüchen konsequent und detailliert auf die Entscheidung eines Schiedsgerichts im Kostenpunkt an. Die Entscheidung bietet daher eine ausgezeichnete Orientierungshilfe für die Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit. Im Einzelnen:
Selbständige Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen: § 609 Abs 1 ZPO verpflichtet das Schiedsgericht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bei Beendigung des Schiedsverfahrens auch über den Kostenersatz zu entscheiden. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum SchiedsRÄG 2006 1 kann sich die Aufhebungsklage nach § 611 ZPO auch gegen den Kostenzuspruch richten. Die Form der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch sei (ua) deswegen ein Schiedsspruch, um „eine Überprüfung im Wege des Aufhebungsantrages zu ermöglichen“. Dies hat der OGH nun ausdrücklich bestätigt.
Unabhängig davon kann man sich die Frage stellen, ob die Kostenentscheidung abgesondert von der Hauptsache bekämpft werden kann. Die Literatur 2 vertritt einhellig, dass die Kostenentscheidung selbstständig anfechtbar ist, sodass die Hauptsacheentscheidung von der Aufhebung unberührt bleibt. Dem ist zuzustimmen. Es ist nicht zu sehen, warum hier anderes gelten soll als sonst für die Teilanfechtung, die grundsätzlich als zulässig angesehen wird. 3 Für die Praxis bleibt die Rechtslage dennoch unsicher.
Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das rechtliche Gehör im Sinne des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO ist verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit zur Äußerung vollständig genommen wird oder wenn die Entscheidung auf Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnte. 4
Seit der Grundsatzentscheidung 18 OCg 3/16i ist anerkannt, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Spezialfall des verfahrensrechtlichen ordre public (§ 611 Abs 2 Z 5 ZPO) ist, sodass keine präzise Abgrenzung erforderlich ist. Der Gehörsverstoß muss aber von vergleichbarem Gewicht wie ein Nichtigkeitsgrund (§ 477 ZPO) sein. Es genügt, dass die Partei die Möglichkeit hatte, sich schriftlich zu äußern oder tatsächlich Stellung nahm. 5
Die Rechtsprechung des 18. Senats ist in diesem Bereich streng restriktiv: Beweisanträge werden vom Schiedsgericht im Allgemeinen ohne Gehörsverletzung zurückgewiesen. Nur im Fall willkürlicher Sachverhaltsermittlung könnte § 611 Abs 2 Z 2 ZPO berührt sein.
Der OGH wendet diese Grundsätze nun sauber auf die Kostenentscheidung an: Die Klägerin erhielt die (geschwärzten) Zeitaufzeichnungen und nahm ausdrücklich dazu Stellung. Sie hatte die Möglichkeit zur Äußerung und nutzte sie. Dass die Dokumente geschwärzt waren, ändert daran nichts: Entscheidend ist die Möglichkeit zur Äußerung, nicht die Vollständigkeit der Beweisgrundlage. Es kommt darauf an, ob die Partei zu den entscheidungserheblichen Unterlagen Stellung nehmen konnte, nicht darauf, ob sie diese inhaltlich vollständig überprüfen konnte. Die Frage der Zulänglichkeit der Dokumentation ist eine Frage der Beweisführung – nicht des rechtlichen Gehörs.
Verfahrensrechtlicher ordre public : Der für das Schiedsrecht bedeutendste Beitrag des 18. Senats zum verfahrensrechtlichen ordre public ist die Entscheidung 18 OCg 3/16i: Ein Schiedsspruch verstößt gegen den formellen ordre public, wenn ein wesentlicher Streitpunkt nicht oder nur mit inhaltsleeren Floskeln begründet ist. Dies hat der Senat in zahlreichen Folgeentscheidungen bekräftigt. 6
Seit 18 OCg 2/16t 7 gilt: Die Ablehnung eines Beweisantrags durch das Schiedsgericht ist für sich genommen noch kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. Und seit 18 OCg 5/16h sowie 18 OCg 5/21s gilt: Im Aufhebungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob das Schiedsverfahren dem vereinbarten Regulativ einer Schiedsinstitution oder einer diesbezüglichen Parteivereinbarung entsprach.
Die vorliegende Entscheidung vertieft und verschärft diesen Grundsatz im Kostenkontext: Selbst wenn das Schiedsgericht nach der Parteivereinbarung verpflichtet gewesen wäre, die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, begründet das allein keinen Ordre-public- Verstoß. Die entscheidende Frage ist nicht, ob das Schiedsgericht die Vereinbarung richtig angewendet hat, sondern ob es seine Kostenentscheidung überhaupt begründet hat. Das Schiedsgericht hat dies getan (mit Hinweisen auf Vertraulichkeit, Zahlungsgewissheit, 20%-Pauschalkürzung). Das erfüllt das Mindestmaß an Begründung, das RIS-Justiz RS0131052 verlangt. Die Begründung muss keine vollständige Auseinandersetzung mit jedem Einwand sein – sie darf sich nur nicht auf „inhaltsleere Floskeln“ beschränken. Die 20%-ige Kürzung zeigt, dass das Schiedsgericht die fehlende Dokumentation sehr wohl zur Kenntnis genommen hat. Das schließt Willkür aus.
Materieller ordre public : Schon 18 OCg 2/18w etabliert, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach Schiedsverfahrenskosten nicht höher sein dürfen als die Kosten eines vergleichbaren staatlichen Verfahrens oder nicht den Streitwert übersteigen dürfen.
18 OCg 1/24g anerkennt, dass ein exorbitant überhöhter Kostenzuspruch grundsätzlich gegen den materiellen ordre public (§ 611 Abs 2 Z 8 ZPO) verstoßen kann. Im konkreten Fall wurde der Aufhebungsgrund aber verneint – weil die Klägerin im Schiedsverfahren keinerlei Einwände gegen die Kostenverzeichnisse erhoben hatte. 8
In der vorliegenden Entscheidung hatte die Klägerin sehr wohl Einwände erhoben (sie forderte Aufschlüsselung, rügte die geschwärzten Unterlagen). Das Schiedsgericht hat aber sachlich begründet, warum die Kosten angemessen waren (komplexes internationales Verfahren, albanische und englische Rechtsexperten, komprimierter Zeitplan, gleichzeitiger Einsatz mehrerer Anwälte). Der OGH verneint damit erstmals explizit den materiellen ordre public in einem Fall, in dem die Klägerin Einwände erhoben hatte, aber das Schiedsgericht diese sachlich bearbeitet und seine Entscheidung begründet hat.
Der Schwellenwert für eine erfolgreiche Bekämpfung einer Kostenentscheidung ist damit sehr hoch: Es bedarf eines schlechthin unerträglichen Ergebnisses, das heißt eines exorbitant überhöhten Kostenzuspruchs ohne sachliche Rechtfertigung und trotz Einwänden der Gegenpartei.
18 OCg 2/26g bestätigt außerdem, dass es kein allgemeines Gebot gibt, dass die Kosten der obsiegenden Partei nicht wesentlich höher sein dürfen als jene der unterlegenen. Hier betrugen die Kosten der Beklagten ca das 2,5-Fache jener der Klägerin. Das verletzt keine Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung.

RA Dr. Gerold Zeiler, LL.M. (WA SHU)

Rechtsanwalt in Wien und Kalifornien, spezialisiert auf nationale und internationale Schiedsgerichtsbarkeit


 

1 ErläutRV 1158 BlgNR 22. GP 25.

2 Hausmaninger in Fasching/Konecny (Hrsg), Zivilprozessgesetze IV/23 § 609 ZPO Rz 89 (Stand 1. 10. 2016, rdb.at); Nueber in Höllwerth/Ziehensack (Hrsg), ZPO2 (2025) § 611 ZPO Rz 2; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit⁷ (2005) Kap 24 Rn 26.

3 Vgl zB Zeiler/Siwy/Herbst, Schiedsverfahren3 Rz 44a zu § 611 ZPO mwN.

4 RIS-Justiz RS0005915; RS0117067.

5 RIS-Justiz RS0006048.

6 RIS-Justiz RS0131052.

7 RIS-Justiz RS0131051.

8 Analog § 54 Abs 1a ZPO; siehe auch OGH 18 OCg 2/25f und 18 OCg 1/25h.