Auch der „Spam-Ordner“ muss regelmäßig kontrolliert werden
AnwBl 2026/149 - Mathis Fister, Lukas Bono Berger
§ 33 VwGVG
Fortgeschrittenes Alter sowie private oder betriebliche Umstände entbinden Parteien nicht von der Pflicht, ihr E-Mail-Postfach einschließlich des Spam-Ordners regelmäßig zu kontrollieren.
VwGH 9. 1. 2026, Ra 2025/02/0242
Aus den Entscheidungsgründen
Als „Ereignis“ iSd § 33 Abs 1 VwGVG ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Es kann daher auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie zB Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein.
Ein – die Wiedereinsetzung nicht hindernder – bloß minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, etwa die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
Im Übrigen ist die Beurteilung eines Verwaltungsgerichts, das gänzliche Unterlassen der Kontrolle des „Spam-Ordners“ über einen längeren Zeitraum stelle einen nicht mehr bloß minderen Grad des Versehens dar, nicht unvertretbar.
Kontext
Der Revisionswerber brachte zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, er sei aufgrund persönlicher und betrieblicher Umstände nicht in der Lage gewesen, sich fristgerecht mit der elektronischen Zustellung auseinanderzusetzen. Zudem sei er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters mit elektronischen Zustellungen nicht vertraut und habe daher weder mit einer solchen Zustellung rechnen noch diese regelmäßig kontrollieren können.
Das Verwaltungsgericht hielt dem entgegen, dass dem Revisionswerber eine regelmäßige und mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommene Kontrolle seines E-Mail-Postfachs zumutbar gewesen wäre. Er habe gewusst, dass ein Verfahren anhängig sei, auf das sich der Wiedereinsetzungsantrag bezieht. Die unterlassene Kontrolle des E-Mail-Postfachs, einschließlich des Spam-Ordners, wäre einer sorgfältigen Person nicht unterlaufen. Auch das fortgeschrittene Alter des Revisionswerbers vermöge ihn nicht zu entlasten, zumal er die betreffende E-Mail-Adresse bereits zuvor im geschäftlichen Verkehr mit der Behörde verwendet habe.
Der VwGH schloss sich dieser Rechtsansicht an.
RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien
Univ.-Ass. Mag. Lukas Bono Berger
Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz
13.05.2026