Wichtige Infos

„Arbeiten im Alter“ – Aktivitätsfreibetrag

Im Rahmen des Modells „Arbeiten im Alter“ wird mit 1.1.2027 ein Aktivitätsfreibetrag gemäß § 105a EStG eingeführt. Er beträgt bis zu € 1.250,- monatlich bzw € 15.000,- jährlich und soll aktive betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters steuerlich entlasten. Voraussetzung ist unter anderem ein Anspruch auf Alterspension; begünstigt sind sowohl Personen, die den Pensionsantritt aufschieben, als auch Pensionsbezieherinnen und Pensionsbezieher mit aktivem Zuverdienst.

Auf Initiative des ÖRAK war bereits im Begutachtungsentwurf vorgesehen, dass auch Zeiten in der rechtsanwaltlichen Versorgungseinrichtung als Versicherungszeiten für den Aktivitätsfreibetrag explizit anerkannt werden. In seiner Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf hat der ÖRAK jedoch darauf hingewiesen, dass das rechtsanwaltliche Versorgungssystem erst für Jahrgänge ab 1989 auf 480 Normbeitragsmonate abstellt. Aktuell pensionsbeziehende Rechtsanwälte könnten somit nicht auf die für Männer geforderten 480 Versicherungsmonate kommen, sofern sie zu ihrem Regelpensionsalter die Pension in Anspruch genommen haben. Für Frauen besteht dieses Problem idR nicht, weil für die Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrags für Frauen aktuell 408 Versicherungsmonate gefordert werden (diese Zahl steigt ab 2028 entsprechend dem Anstieg des gesetzlichen Pensionsalters für Frauen).

Auf diesen Einwand hat der Gesetzgeber in der Regierungsvorlage mit einer Übergangsbestimmung in § 124b Abs 500 EStG reagiert. Er hat für Personen, die zum 1.7.2026 bereits eine Pension bezogen haben, die Möglichkeit geschaffen, sich in den Aktivitätsfreibetrag "hineinzuarbeiten". Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen können diese Personen den Aktivitätsfreibetrag trotzdem in Anspruch nehmen, wenn sie nach dem Pensionsantritt Einkünfte aus einer aktiven, vollversicherungspflichtigen (somit über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden) Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum erzielen, welcher mindestens der Differenz der fehlenden Versicherungsmonate entspricht. Der Aktivitätsfreibetrag kann in solchen Fällen ab jenem Monat in Anspruch genommen werden, mit dem die Differenz der fehlenden Versicherungsmonate überschritten wird.

Am 23.9.2026 erfolgte die Beschlussfassung im Plenum des Nationalrats.