
Mag. Stefan Lehner, LL.M. war 14 Jahre lang im Disziplinarrat der RAK Wien, zuletzt auch als dessen Vizepräsident, aktiv. Heute berät er überwiegend in berufs- und standesrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und gibt sein Wissen ua in Buchform weiter. Mit dem ÖRAK unterhält er sich über die Eckpfeiler des anwaltlichen Standes- und Disziplinarrechts.
Die Disziplinargerichtsbarkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgt im autonomen Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammern. Warum ist diese Selbstbestimmtheit in einem Rechtsstaat so wichtig?
Das anwaltliche Berufs- und Disziplinarrecht steckt grundlegend den Rahmen ab, in dem wir uns als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bewegen können und zugleich, welches Verhalten wir von einem Berufskollegen bzw einer Berufskollegin auch erwarten können. Dies trotz häufig gegenläufiger Interessenlagen in Vertretung der jeweiligen Seiten. Ich bin davon überzeugt, dass allein die Autorität des entscheidungsbefugten Disziplinarrats schon massiv zu einem normgerechten Verhalten beiträgt. Davon profitieren wir alle. Dass sich im Einzelfall selten jemand über Post vom Disziplinarrat freut, ist aber natürlich auch verständlich.
In der ersten Instanz entscheiden Standeskolleginnen und -kollegen mit zumeist langjähriger anwaltlicher Erfahrung. Das ist vor allem auf Tatsachenebene sehr wichtig und aus meiner Sicht ein sehr gutes System.
Muss man Angst vor politischer Einflussnahme haben?
Nein. Ich hatte in den 14 Jahren meiner Tätigkeit im Disziplinarrat nie eine solche und auch keinen ansatzweisen Versuch erlebt. Mitglieder des Disziplinarrates sind weisungsfrei. Selbst Anzeigen bzw Abtretungen, die vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer selbst kommen, werden frei beurteilt. Es gibt ein Aufsichtsrecht der Justizministerin, das aber keine Einflussnahme auf Einzelfallentscheidungen beinhaltet.
Dennoch gibt es die Möglichkeit einer Überprüfung von Entscheidungen in Form einer Berufung an den Obersten Gerichtshof. Wie passt das zusammen?
Der Oberste Gerichtshof entscheidet als Disziplinargericht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und -anwärter in einem Vier-Richter-Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und zwei Anwaltsrichtern, die von den einzelnen Rechtsanwaltskammern für sechs Jahre gewählt werden. Auch die Generalprokuratur ist durch die Erstattung eines Croquis mit ihrer Expertise in den Disziplinarcausen präsent. Es ist aber richtig, dass über Rechtsmittel nicht mehr standesintern entschieden wird. Wir genießen im anwaltlichen Berufsrecht Rechtsschutz auf höchstem Niveau.
§ 79 DSt schützt die anwaltliche Verschwiegenheit.
§ 79 DSt sieht vor, dass während laufender Disziplinarverfahren keine Mitteilungen an die Öffentlichkeit erfolgen. Das führt zu einer gewissen Intransparenz und Kritik aus der Bevölkerung. Können Sie die Stimmen nachvollziehen, die eine Lockerung dieser Bestimmung fordern?
Ich denke, man sollte § 79 DSt nicht lockern. Gerade im anwaltlichen Disziplinarverfahren wird fast immer über Sachverhalte verhandelt, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen. Der Disziplinarbeschuldigte muss – um sich rechtfertigen zu können – meistens Dinge preisgeben, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen. Das ist letztlich eine Durchbrechung der Verschwiegenheitsplicht. Der Disziplinarbeschuldigte hat es selbst in der Hand, über den Ausgang zu berichten, sofern er damit nicht eigene Verschwiegenheitspflichten verletzt. § 79 DSt hat als Schutzobjekt den Anwaltsstand als Gesamtheit und den einzelnen Disziplinarbeschuldigten vor Augen. Entscheidungen, die bekämpft wurden, sind anonymisiert ohnedies im RIS veröffentlicht. Man sieht also auch dort bzw durch die veröffentlichten Fallzahlen, dass der Disziplinarrat arbeitet.
Man muss auch dazu sagen: Sollten strafrechtlich relevante Sachhalte vorliegen, …
… würden diese ohnedies in einem Strafverfahren behandelt werden. Auch sieht das Disziplinarstatut Fälle amtswegiger Anzeigepflicht an die Staatsanwaltschaft vor.
Sie waren 14 Jahre lang Disziplinarrat in der RAK Wien. Was sind häufige Sachverhaltskonstellationen, die einem in dieser Funktion immer wieder unterkommen?
Man kann bildlich drei Deliktsgruppen unterscheiden: Die formalen Delikte, die materiellen Delikte und – leider – sehr häufig die emotionalen Delikte. Letztere bestehen oft im Überschreiten der ohnehin hohen Grenzen des § 9 RAO oder darin, dass der Gegenvertreter bzw die Gegenvertreterin ohne sachliche Rechtfertigung in Streit gezogen wird. Diese emotionalen Delikte könnte man hintanhalten, indem ein Schriftsatz oder ein Brief vielleicht erst am nächsten Tag versendet wird. Also nach einer gewissen Cooling off-Phase. Bei den anderen beiden Deliktsgruppen würde ein verstärktes Wissen vorbeugen.
Da hilft möglicherweise der etablierte Kurzkommentar zur RAO, erschienen im Manz-Verlag, dessen Mitherausgeber Sie sind. Weiters gibt es das umfassende Werk des Forschungszentrums für Berufsrecht „Anwaltliches und notarielles Berufsrecht“ aus dem Verlag Österreich. Nun haben Sie einen „Grundriss des anwaltlichen Berufs- und Standesrechts“ im Verlag LexisNexis herausgebracht. Wie unterscheidet sich dieses Buch von den zuvor genannten?
Es ist der Versuch, das anwaltliche Berufsrecht kurz und kompakt darzustellen. Meinen internen Wunsch, das Wichtigste auf 100 Seiten unterzubringen, habe ich knapp verpasst. Grundlegende Geldwäsche-Compliance ist auf zehn Seiten zusammengefasst und um eine Mind-Map ergänzt. Das Büchlein nennt sich „Grundriss“, weil Grundlegendes – hoffentlich – leicht lernbar und verständlich dargestellt ist, und damit kommuniziert ist, dass auch Lücken in Kauf zu nehmen waren.
Ich hoffe, dass das Büchlein den Kolleginnen und Kollegen dienlich ist und dazu beiträgt, ein paar Delikte hintanzuhalten.
In Zusammenhang mit der Überprüfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden dem Berufsstand umfassende Sorgfaltspflichten auferlegt. Sind die EU-Vorgaben in diesem Bereich mittlerweile überbordend?
Die Qualität der Normsetzung erschwert da ganz manifest den Zugang zum Recht. Wer zB den ersten Satz des § 8a Abs 9 RAO im ersten Versuch in seinem Sinnzusammenhang versteht, den beneide ich um sein Lese- und Textverständnis. Wir sollten es aber positiv sehen: Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche sind wirklich wichtig und wir Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen unseren Beitrag dazu leisten. Das grundlegende Verständnis, wie oder woher Gefahren im Zusammenhang mit Geldwäsche kommen, zu entwickeln, ist gar nicht so schwer und wir werden durch die Kanzlei-Risikoanalyse gezwungen, uns zu besinnen, wo Schwachstellen sein können bzw wie die eigene Kanzlei für Geldwäsche missbraucht werden könnte. Eine Beschäftigung mit dem Thema macht daher durchaus Sinn.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte leisten einen entscheidenden Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche.
Es gibt aber natürlich auch Bestimmungen, bei denen ich mir einen sinnvollen Anwendungsbereich kaum vorstellen kann. Dies beispielsweise, wenn in einer Kleinkanzlei mit wenigen Mitarbeitenden, die vielleicht noch unterschiedliche Dienstzeiten haben, anonyme interne Whistleblowing-Verfahren eingerichtet sein müssen.
Sind Beispiele wie der konkrete Fall Formen von Gold Plating in diesem Bereich oder sind das wirklich die Vorgaben, die von der EU kommen?
Ich glaube, dass man in der Umsetzung vieles besser machen könnte, aber jetzt liegt es an uns, aus den bestehenden gesetzlichen Vorgaben, die wir einhalten müssen, das Beste zu machen.
Mit dem BRÄG 2024 wurde die Möglichkeit der Verhängung einer Strafverfügung auch für das rechtsanwaltliche Disziplinarrecht übernommen. Hat sich dieses Institut in der Praxis bereits bewährt?
Ich weiß, dass sie im vergangenen Jahr in Wien schon öfter erlassen wurde. Um die Effizienz der disziplinarrechtlichen Strafverfügung beurteilen zu können, wäre wichtig zu wissen, wie oft eine solche beeinsprucht wurde. Wird kein Einspruch erhoben, steht sie einem verurteilenden Disziplinarerkenntnis gleich. Wurde sie beeinsprucht, wofür keine Begründung notwendig ist, hätte sie den Aufwand erhöht und die Verfahrensdauer tendenziell eher verlängert. Ob es dazu schon eine Statistik gibt, weiß ich nicht. Dieser Faktor wäre der wesentliche Parameter zur Beurteilung der Effizienz.
Um abschließend nochmals auf das Buch zu sprechen zu kommen: dieses ist als praktischer Lernbehelf aufgebaut, bitte schildern Sie kurz, was das bedeutet!
Ich habe versucht, aktuelle Judikatur mit aufzunehmen, damit man das theoretische Wissen auf die praktische Probe stellen kann und die Leserinnen und Leser gleichzeitig auch sehen, dass das, was im Buch dargestellt wird, durchaus in der Praxis vorkommt und zu Disziplinar- oder Gerichtsverfahren führen kann.
Rechtsanwaltsanwärterinnen und -anwärter, die vor der Prüfung stehen, finden ergänzend am Ende rund 80 Fragen samt Lösungsvorschlägen zum Selbsttest.
Das Buch richtet sich aber auch an Kolleginnen und Kollegen, die das Gelernte wieder auffrischen wollen. Nachdem ich überwiegend als Berater in Standesrechtsangelegenheiten tätig bin, weiß ich, dass gelegentlich ein gewisser Bedarf für ein Update besteht.
Wie kann man speziell jungen Menschen, die sich gerade erst im Jus-Studium befinden, den Rechtsanwaltsberuf schmackhaft machen?
Information und Aufklärung sind wichtig, vor allem natürlich auch im Vorfeld einer Berufsentscheidung. Daher sind auch die Aktivitäten, die durch die Anwaltsrechtsinstitute an den Universitäten – teilweise auch angestoßen durch den ÖRAK – gesetzt werden, gut und richtig. Ich empfinde den Anwaltsberuf als wunderschön. Das muss aber jeder für sich selbst entscheiden. Denn was man gerne macht, macht man in der Regel besser.
Vielen Dank für das Gespräch!
Grundriss des anwaltlichen Berufs- und Standesrechts
Softcover, 152 Seiten
Jahr: 2026
Autor: Stefan Lehner
Verlag: LexisNexis Verlag ARD ORAC GmbH
ISBN: 978-3-7007-9102-7

Mag. Stefan Lehner, LL.M.
geb 1972; studierte Rechtswissenschaften in Wien, seit 2003 selbständiger Rechtsanwalt in Wien
Vortragender an der Anwaltsakademie zum anwaltlichen Berufs- und Standesrecht, Mitherausgeber des Kurzkommentars Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11, Manz, ehemaliger Vizepräsident des Disziplinarrates der RAK Wien, Berater in berufs- und standesrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Fotos: Werner Himmelbauer
29.05.2026



