Amtshaftung eines Bundeslands wegen unterlassener Organisation einer Betreuungseinrichtung für schwerstbehindertes Kind
AnwBl 2026/108 - Moritz Zoppel
§§ 1ff AHG; § 34 Abs 1 Wiener Sozialhilfegesetz
Unterlässt es ein Bundesland über mehrere Jahre, für Kinder und Jugendliche mit aufwändigem 24-Stunden-Betreuungsbedarf eine dem gesetzlichen Prinzip angehörigennaher Pflege entsprechende Betreuungseinrichtung zu schaffen oder zu organisieren, kann dies nicht mehr als sachlich gerechtfertigte Ermessensausübung angesehen werden. Die bloße Vermittlung eines weit entfernten Betreuungsplatzes in einem anderen Bundesland vermag daran – auch unter Bedachtnahme auf Art 6 BVG Kinderrechte – nichts zu ändern.
OGH 27. 1. 2026, 1 Ob 143/25y
Aus den Entscheidungsgründen
[39] Auf Basis dieser Bestimmungen des WSHG – bei verfassungskonformer Auslegung im Lichte des BVG Kinderrechte (vgl RS0008793) – hatte das beklagte Land seine Sozialhilfeeinrichtungen zu organisieren und im Einzelfall dann auch zur Verfügung zu stellen. Dass dies ungeachtet der formellen Förderbewilligung ./2 – jedenfalls zunächst – unterblieben war, ist im Revisionsverfahren letztlich nicht strittig. Ob dies auf eine im Einzelfall noch vertretbare Ermessensübung zurückgeführt werden konnte, ist im Weiteren (Punkt 5.) zu behandeln.
[42] § 3 WSHG verlangt ausdrücklich, auf den körperlichen und geistig-seelischen Zustand des Bedürftigen und die Erhaltung und Verfestigung der Beziehung zu seinen Angehörigen Rücksicht zu nehmen. Grundaufgabe der Sozialhilfe ist nach § 1 WSHG die Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens. Der Begriff der Pflege in § 15 WSHG nennt den Ausgleich der Defizite in körperlicher oder geistig-seelischer Hinsicht durch die Pflegeleistungen als Ziel. Dass körperliche Schäden des Bedürftigen, die aus einer Verletzung dieser Bestimmungen resultieren, von deren Schutzzweck erfasst sind, ist daher schon aufgrund ihres Wortlauts nicht zweifelhaft und wird vom Land auch nicht beanstandet.
[43] Die Kausalität der Unterlassungen des beklagten Landes für die körperlichen Schmerzen und Missempfindungen des Kl hat das Erstgericht festgestellt.
[52] Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass dem beklagten Land dadurch, dass es dem Umstand, dass es für Kinder und Jugendliche, die aufwändige 24-Stunde-Pflege benötigen und die auch bei entsprechenden Unterstützungsangeboten nicht zu Hause betreut werden können, über fünf Jahre lang nicht durch die Schaffung oder anderweitige Organisation einer Pflegeeinrichtung begegnete, die dem im § 3 WSHG angeordneten Prinzip angehörigengerechter Pflege entsprach, keine sachlich gerechtfertigte Ermessensübung mehr zugebilligt werden kann. Davon konnte die Vermittlung eines 120 Kilometer entfernten Betreuungsplatzes in einem anderen Bundesland im Hinblick auf die im Rahmen der Auslegung des WSHG unter Berücksichtigung der im Art 6 BVG Kinderrechte gebotenen Bedachtnahme auf die besonderen Bedürfnisse des Klägers nichts ändern. Ein amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten der Organe des beklagten Landes lag vor.
[53] Daher ist der Revision des Klägers Folge zu geben. Im Hinblick darauf, dass andere rechtliche Argumente gegen den Zuspruch des Erstgerichts in der Berufung nicht ins Treffen geführt und dieser auch der Höhe nach nicht bekämpft wurde, ist das Ersturteil in seinem der Klage stattgebenden Teil wiederherzustellen.
Kontext
Der unmündige und schwerstbehinderte Kläger konnte nicht im elterlichen Haushalt gepflegt und betreut werden und war deshalb über mehrere Jahre in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Dort erhielt er weder die erforderliche basale Stimulation noch eine pädagogische Förderung. Trotz eines bestehenden Versorgungsengpasses und eines absehbaren langfristigen Bedarfs schuf das beklagte Bundesland über Jahre hinweg keine geeignete Pflegeeinrichtung für schwerstbehinderte Kinder.
PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)
Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien
13.05.2026