Strafrecht

Absolute Untauglichkeit in Bezug auf den erweiterten Vorsatz?

AnwBl 2026/194 - Severin Glaser

§ 15 Abs 3, § 302 StGB

Fallbezogen hätten (nach konstatierter Tätervorstellung) die von den Betroffenen noch vor der Erlassung der Straferkenntnisse abzugebenden Rechtsmittelerklärungen von vornherein keine (rechtliche) Wirksamkeit entfalten können; vielmehr wäre den beiden Betroffenen dennoch eine ‚nachträgliche‘ Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht offengestanden. Ausgehend davon wäre die (nach den Feststellungen) vom Angeklagten intendierte Schädigung [...] an deren (subjektivem) Recht „auf Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung“ im Instanzenzug (losgelöst von den Umständen des Einzelfalls, jedenfalls) unmöglich gewesen [...]. Solcherart scheidet Tatbestandserfüllung in Bezug auf den vom Erstgericht konstatierten Rechtsschädigungsvorsatz [...] aus.
Dass sich der Vorsatz des Beschwerdeführers auf die Schädigung anderer (subjektiver) Rechte Privater oder des Staats [...] bezogen hätte, stellten die Tatrichter vorliegend nicht fest. Als Bezugspunkt für den Schädigungsvorsatz käme im Gegenstand das Recht des Staats auf (verwaltungsbehördliche) Strafverfolgung durch Verhängung von lediglich nach objektiven Kriterien (vgl hiezu § 19 VStG) zu mildernden Geldstrafen [...] in Betracht.

OGH 17. 3. 2026, 14 Os 99/25b

Kontext

Der Angeklagte war erstinstanzlich wegen versuchten Amtsmissbrauchs verurteilt worden, nachdem er als Sachbearbeiter eines Magistrats zwei Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen § 99 Abs 3 lit d StVO iVm § 82 Abs 1 StVO während der mündlichen Verhandlungen nach § 43 Abs 1 VStG „das Angebot“ unterbreitete, dass er die Verwaltungsstrafe (inklusive Kosten) von € 550 auf € 220 (inklusive Kosten) „reduziere“, wenn sie sofort einen Rechtsmittelverzicht unterschreiben würden, was beide betroffenen Personen jedoch ablehnten. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten überzeugte sich der OGH davon, dass ein Rechtsfehler (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) vorlag, der nicht geltend gemacht worden war, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das LG zurück.

Anmerkungen

Der OGH führt aus, dass ein Rechtsmittelverzicht in einem Verwaltungsstrafverfahren, der – wie vom Beschuldigten in seiner Tathandlung fallkonkret gefordert – vom Betroffenen noch vor der Erlassung des Straferkenntnisses abgegeben wird, keine rechtliche Wirksamkeit entfalten kann, weshalb es den Betroffenen trotz eines solchen Rechtsmittelverzichts möglich gewesen wäre, eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis an das LVwG zu erheben. Deshalb sei eine Rechtsschädigung losgelöst vom Einzelfall jedenfalls unmöglich gewesen und läge ein absolut untauglicher Versuch des Amtsmissbrauchs vor. Das erstaunt, da § 15 Abs 3 StGB eine absolute Untauglichkeit des Versuchs nur wegen der Untauglichkeit des Tatsubjekts, der Tathandlung und des Tatobjekts kennt, die Schädigung in Rechten jedoch weder das Tatsubjekt noch die Tathandlung oder das Tatobjekt betrifft, sondern nur Gegenstand des erweiterten Vorsatzes ist. Eine absolute Untauglichkeit des erweiterten Vorsatzes ist dem Gesetz nicht bekannt; da sich der erweiterte Vorsatz nur in der Vorstellungswelt des Täters abspielt, müsste sogar ein bedingter Vorsatz auf Schädigung in Fantasierechten zur Strafbarkeit genügen, 1 ebenso wie auch zivilrechtlich völlig unhaltbare Vorstellungen, einen vermögensrechtlichen Anspruch zu haben, ggf den erweiterten Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung bei den Vermögensdelikten ausschließen mögen. Es mag sein, dass in dieser Sichtweise die eigentlich schon aufgegebene 2 Einordnung des Amtsmissbrauchs als „kupiertes Erfolgsdelikt“ ein gewisses Nachleben führt.

Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser

Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck


 

1 In diesem Sinne auch RIS-Justiz RS0096790.

2 OGH 21. 1. 2015, 17 Os 47/14m.