Abschöpfungsverfahren: Rechtsmittelfrist beginnt mit Veröffentlichung in der Insolvenzdatei unabhängig von individueller Zustellung und Internetzugang
AnwBl 2026/187 - Thomas Garber
§§ 210a, 211, 252, 257 IO
Schon das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, dass ein Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 210a IO in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen ist (§ 211 Abs 4 IO), und dass nach § 257 Abs 2 IO dann, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung eintreten, auch wenn die besondere Zustellung unterblieben ist.
Daher wird die Rechtsmittelfrist auch für einen Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 210a IO bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, unabhängig davon, ob und wann eine individuelle Zustellung erfolgt ist oder ob der Rekurswerber in die Ediktsdatei tatsächlich Einsicht genommen hat.
Der Fachsenat hat sich einerseits schon wiederholt dahin geäußert, gegen die Zustellungswirkungen nach § 257 Abs 2 IO keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu hegen, andererseits hat der Senat bereits ausgesprochen, dass ein höchstpersönlicher Internetanschluss samt Hardware zum Einblick in die Insolvenzdatei keineswegs zwingend erforderlich ist.
OGH 27. 1. 2026, 8 Ob 7/26a
Kontext
Im Abschöpfungsverfahren wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt und das Verfahren vorzeitig eingestellt. Der entsprechende Beschluss wurde in der Insolvenzdatei veröffentlicht; der Schuldner erhob erst später Rekurs und berief sich darauf, mangels Internetzugangs keine Kenntnis von der Veröffentlichung erlangt zu haben. Im Revisionsrekursverfahren stellte sich die Frage, ob für den Beginn der Rechtsmittelfrist auf die Veröffentlichung in der Insolvenzdatei oder auf die persönliche Zustellung abzustellen sei und ob ein fehlender Internetzugang des Schuldners daran etwas ändere.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
14.07.2026