Abgrenzung von Diebstahl, räuberischem Diebstahl und Raub
AnwBl 2026/145 - Severin Glaser
§§ 127, 131, 142 StGB
„Der vom Erstgericht vorgenommenen (der Angeklagten nicht nachteiligen) Verknüpfung des (ohne Gewalt erfolgten) Entreißens des gesamten Bargelds, der Anwendung von Gewalt zu dessen Erhalt und des nachfolgenden Abnötigens jenes Bargelds, hinsichtlich dessen die Angeklagte die Gewahrsame verloren hatte, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn [...] steht die Ungleichartigkeit der in Rede stehenden Tatbestände (§§ 127, 131 StGB zum einen und § 142 Abs 1, § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zum anderen) entgegen [...]. Eine tatbestandliche Handlungseinheit wäre denkbar gewesen, wenn die Angeklagte von vornherein einkalkuliert hätte, Gewalt gegebenenfalls erst nach erlangter Mitgewahrsame anzuwenden. Diesfalls wäre nämlich bereits die erste Phase des Tatgeschehens nach § 142 Abs 1 StGB zu beurteilen gewesen [...].“
OGH 17. 2. 2026, 14 Os 138/25p
Kontext
Die Angeklagte wurde wegen (schweren) Raubes verurteilt. Sie hielt sich mit dem Opfer in dessen Wohnung auf, wo dieses € 470,– Bargeld in Folie verpackt aufbewahrte. Als das Opfer der Angeklagten € 50,– übergeben wollte, riss sie ihm das gesamte Geld aus der Hand und lief damit in das Wohnzimmer. Das Opfer eilte ihr nach und es kam zu einem Gerangel, bei dem die Angeklagte Gewalt anwendete. Im Zuge dieses Vorgangs gelang es ihr, € 190,– aus der Folie zu nehmen, während das Opfer das restliche Geld zu fassen bekam. Darauf stieß die Angeklagte das Opfer mit dem Ellbogen weg, holte ein Messer, forderte dann das restliche Bargeld, bedrohte das Opfer dazu mit einer Verletzung am Körper, wobei sie diese mit dem Messer unterstrich, und trat ihm gegen den Oberkörper, wodurch das Opfer zu Boden fiel. Aus Angst vor dem baldigen Eintreffen der in der Zwischenzeit verständigten Polizei und wegen der Verweigerung der Übergabe des restlichen Bargelds trotz Verwendung einer Waffe ließ die Angeklagte von ihrem Opfer ab und flüchtete mit den € 190,– Bargeld. Den Entscheidungsgründen war nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte von Anfang an den Vorsatz hatte, Bargeld durch Anwendung räuberischer Mittel wegzunehmen oder abzunötigen.
Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser
Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck
13.05.2026