§ 549 ZPO: Unterlassungsauftrag gegen Hostprovider setzt behauptete Abmahnung voraus
AnwBl 2026/235 - Thomas Garber, Johann Höllwerth
§ 20 ABGB, § 549 ZPO
Gem § 549 Abs 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Klagen, in denen ausschließlich Ansprüche auf Unterlassung wegen einer erheblichen, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz geltend gemacht werden, auf Antrag der klagenden Partei ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung der beklagten Partei einen Unterlassungsauftrag zu erlassen, wenn sich der behauptete Anspruch aus den Angaben in der Klage schlüssig ableiten lässt.
Bedient sich derjenige, der eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts begangen hat, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann gem § 20 Abs 3 ABGB auch dieser auf Unterlassung geklagt werden. § 20 Abs 3 ABGB sieht eine Abmahnung des Hostproviders (Dienstanbieter iSd Art 6 DSA) als zusätzliche materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs mit dem Zweck vor, die erforderliche Kenntnis des Providers von der Rechtsverletzung herzustellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, den Inhalt unverzüglich zu entfernen; reagiert der Diensteanbieter auf eine solche Mitteilung nicht, kann gerichtlich gegen ihn vorgegangen werden. Davor besteht kein Unterlassungsanspruch; eine Klage wäre daher abzuweisen.
OGH 18. 3. 2026, 6 Ob 218/25i
Kontext
Der Kläger begehrte im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO einen Unterlassungsauftrag gegen einen Hostprovider wegen persönlichkeitsverletzender Kommentare Dritter. Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil die Klage keine Behauptung enthielt, dass der Beklagte zuvor erfolglos abgemahnt worden sei. Das Rekursgericht hob den Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf. Im Rekursverfahren stellte sich insbesondere die Frage, ob die behauptete vorherige Abmahnung des Hostproviders bereits im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO eine materielle Anspruchsvoraussetzung darstellt und ob ihr Fehlen sofort zur Abweisung des Antrags oder zunächst zu einem Verbesserungsverfahren führt.
Den Rekurs der klagenden Partei gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss wies der OGH mangels erheblicher Rechtsfrage zurück und bestätigte dabei die Ansicht der zweiten Instanz, dass es sich bei der Abmahnung des Hostproviders um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs handle, die für das Mandatsverfahren nach § 549 ZPO in der Klage behauptet werden müsse.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
Anmerkungen
Seit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG; BGBl I 2020/148) ermöglicht § 549 ZPO ein besonderes Mandatsverfahren wegen erheblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz. Bei dessen Einführung rechnete das BMJ ausgehend von den seinerzeitigen Jahresberichten des Vereins ZARA mit einem jährlichen Anfall von etwa 750 neuen Mandatsverfahren. 1 Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (RiV) verlangte daraufhin in ihrer Stellungnahme zum Gesetzesvorhaben reflexartig eine Aufstockung der RichterInnenplanstellen. 2 Nach einer Anfragebeantwortung des BMJ soll es dann im Jahr des Inkrafttretens 2021 insgesamt 25 Anträge gem § 549 ZPO, im Jahr 2022 zwölf Anträge und im Jahr 2023 ebenfalls zwölf Anträge gegeben haben. 3 Der OGH ist – soweit überblickbar – bislang nur in 6 Ob 166/22p sowie im vorliegenden Verfahren inhaltlich mit einem Mandatsverfahren nach § 549 ZPO befasst worden. Den Verfahren 6 Ob 188/25b und 6 Ob 189/25z lag zwar ebenfalls ein Antrag nach § 549 ZPO zugrunde, doch waren dort in letzter Instanz nur allgemeine verfahrensrechtliche Fragen zu klären.
Dieser Befund könnte darauf schließen lassen, dass sich das Mandatsverfahren als ein wenig taugliches Instrument erweist:
Vor Einleitung eines solchen Verfahrens ist zunächst zu beachten, dass im Fall einer minderjährigen antragstellenden bzw klagenden Person wohl eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung erforderlich sein wird. In der Folge kann dann schon die Bezeichnung des Gegners auf Schwierigkeiten stoßen, wenn dieser im Netz einen Fake- oder Phantasienamen verwendet, werden doch gerade massive Persönlichkeitsrechtseingriffe wohl eher nicht unter Verwendung des Klarnamens vorgenommen. Passivlegitimiert ist zunächst jene Person, welcher die persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung zuzuordnen ist, das sind idR der Verfasser/Verbreiter des Postings. Zusätzlich erlaubt § 20 Abs 3 ABGB das Vorgehen gegen den „Vermittler“, dessen Dienste in Anspruch genommen wurden. Dabei handelt es sich üblicherweise um den Diensteanbieter, der die betreffenden Inhalte im Netz Dritten bereitstellt (insb Host-Provider). 4 § 20 Abs 3 ABGB verlangt aber – so die vorliegende Entscheidung im Kontext des § 549 ZPO – die vorherige Abmahnung des Hostproviders (Diensteanbieter iSd Art 6 DSA) als zusätzliche materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs mit dem Zweck, die erforderliche Kenntnis des Providers von der Rechtsverletzung herzustellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, den Inhalt unverzüglich zu entfernen; reagiert der Diensteanbieter auf eine solche Mitteilung nicht, dann erst kann erfolgreich gerichtlich gegen ihn vorgegangen werden. Davor besteht kein Unterlassungsanspruch.
Das Mandatsverfahren erfordert dann einen besonders massiven Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, was bei einem grundlosen Verächtlichmachen einer Person als solcher oder bei besonders ekelhaften, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern etwa aus der Fäkalsprache, gegeben sein wird. 5 Die Abgrenzung, wann „nur“ eine weniger üble Beleidigung und wann eine Verletzung der Menschenwürde vorliegt, ist allerdings rechtlich nicht immer einfach zu lösen 6 und bildet eine weitere praktische Hürde für einen Unterlassungsauftrag. Macht der Kläger „nur“ weniger krasse Verletzungen von Persönlichkeitsrechten geltend, ist der Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags nach der Rsp „ab“zuweisen, was einen materiellen Mangel ausweist, und in der Regel das ordentliche Verfahren über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch einzuleiten (§ 549 Abs 3 iVm § 556 Abs 5 ZPO). 7 Eine deutliche Verbesserung der Rechtslage für betroffene Personen könnte dadurch erzielt werden, dass sich der Gesetzgeber zur Aufgabe der Erheblichkeitsschwelle entschließt und das Mandatsverfahren für alle Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im Netz eröffnet. 8 § 549 ZPO erlaubt ausschließlich Unterlassungsansprüche, nicht aber (auch) andere Begehren, wie insb auf Zahlung von Schadenersatz. 9 Allerdings soll der Unterlassungsauftrag nach dem Verständnis des Gesetzgebers immerhin auch den Auftrag zur Beseitigung der verletzenden Inhalte („Löschen“; „take down“) mitenthalten, ohne dass dies gesondert begehrt und ausdrücklich ausgesprochen werden müsste, was materiell aus § 20 Abs 1 Satz 2 ABGB abgeleitet wird. 10
Der Klage ist schließlich ein Nachweis aus dem elektronischen Kommunikationsnetz, typischerweise ein Screenshot, anzuschließen, und letztlich ist der Unterlassungsauftrag erst dann zu erlassen, wenn sich alle formellen und materiellen Voraussetzungen aus den Angaben in der Klage schlüssig ableiten lassen (§ 549 Abs 1 ZPO). Wenngleich § 59a JN für Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO den Streitwert zwingend mit € 5.000,– festlegt, damit keine Anwaltspflicht besteht (§ 27 Abs 2 iVm § 29 Abs 1 ZPO) und überdies ein amtliches Formular für Klage und Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags zur Verfügung steht, 11 lässt sich bezweifeln, ob eine unvertretene Person allen beschriebenen gesetzlichen Anforderungen wird entsprechen können. Zumindest ist im Fall einer unschlüssigen Klage der klagenden Partei – so die vom OGH unwidersprochen gebliebene Ansicht des Rekursgerichts – zunächst eine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen und nicht mit einer sofortigen Antragsabweisung vorzugehen.
Wird der Unterlassungsauftrag erlassen, kann der Gegner dagegen binnen vierzehn Tagen Einwendungen erheben, die nicht begründet sein müssen. Dadurch tritt der Unterlassungsauftrag aber nicht außer Kraft, sondern bleibt in Schwebe, bis das Gericht im Endurteil ausspricht, ob und inwiefern er aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.
Das Gericht kann dem Unterlassungsauftrag allerdings auch vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkennen. Dafür muss – obwohl das Mandatsverfahren ohnehin einen besonders schwerwiegenden Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung voraussetzt – zusätzlich eine von drei weiteren Voraussetzungen erfüllt sein: Die Fortwirkung der behaupteten Rechtsverletzung muss für die klagende Partei entweder unzumutbar oder mit erheblichen Nachteilen verbunden oder mit den tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sein. Aus der Zusammenschau von § 549 Abs 1 und 4 ZPO folgt, dass es nach Ansicht des Gesetzgebers offenbar eine erhebliche, die Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten gibt (Abs 1), deren Fortwirkung aber für die klagende Partei zumutbar (Abs 4 Fall 1) oder die mit tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung vereinbar (Abs 4 Fall 3) ist, weil andernfalls ohnehin immer vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt werden müsste. Auch daraus folgt eine Differenzierung, die nicht unbedingt selbstverständlich erscheint und erst einmal sauber argumentiert werden muss.
Parteienvertreter, die alle diese Unwägbarkeiten eines Mandatsverfahrens nach § 549 ZPO scheuen, können natürlich auch auf das bewährte Verfahren einer „normalen“ Unterlassungsklage samt einstweiliger Verfügung zurückgreifen und mit einer solchen Klage insb auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Hon.-Prof. Dr. Johann Höllwerth
war SenPräsdOGH, ist Hon.-Prof der Uni Salzburg, sowie Fachautor im Bereich zum Verfahrens-, Familien-, Versicherungs- sowie Miet- und Wohnrecht
1 Vorblatt und WFA 481 BlgNR 27. GP 2.
2 Stellungnahme vom 14. 10. 2020, 30/SN-48/ME 27. GP 2.
3 Anfragebeantwortung des BMJ vom 21. 5. 2024, 17618/AB 27. GP samt Aufgliederung der Erledigungsarten (Beilage zur Frage 8 der Parlamentarischen Anfrage 18185).
4 Ristić/Frybert, Das neue Mandatsverfahren nach dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz, JAP 2020/2021, 239 (240) mwN.
5 ErläutRV 481 BlgNR 27. GP 10.
6 Näher dazu Schoditsch, Die Erheblichkeitsschwelle des § 549 ZPO, ÖJZ 2022, 913 (914f); vgl auch die Äußerungen, die der E 6 Ob 166/22p zugrunde lagen.
7 OGH 6 Ob 188/25b.
8 IdS schon Koller in Kodek/Oberhammer (Hrsg), ZPO-ON1.00 § 549 ZPO Rz 3 (Stand 9. 10. 2023, rdb.at).
9 Ristić/Frybert, JAP 2020/2021, 239 (240).
10 ErläutRV 481 BlgNR 27. GP 10.
11 Https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/gewalt-im-netz/Zivilrechtlicher-Schutz/Das-Mandatsverfahren.html; s dazu auch Dokalik/Mokrejs-Weinhappel, Hass im Netz – Das Formblatt zum neuen Mandatsverfahren nach § 549 ZPO, RZ 2021, 6.
17.09.2026